- Von Manila Klafack
- 21.09.2017 um 15:20
Sie rechnen also einen Puffer ein, da sie nicht vorhersagen können, wie alt die Versicherten letztlich tatsächlich werden. Aktuell nutzen die Versicherer für ihre Kalkulation eine DAV-Tabelle aus dem Jahr 2004, die jedes Jahr daraufhin geprüft wird, ob der Sicherheitspuffer ausreicht. Bisher war das immer der Fall. Das zeigt, dass die Prognose der Versicherungsmathematiker hinsichtlich der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten nach wie vor realistisch ist.
Zuletzt gab es Anpassungen beim Rentenfaktor
Bei dem anderen Faktor, der bei der Rentenberechnung eine Rolle spielt, gab es zuletzt Änderungen. Die Rede ist vom Höchstrechnungszins. Dieser ist grundsätzlich für alle Versicherer gleich. Ob man sich bei der ausgesprochenen Garantie an den Höchstrechnungszins hält oder einen reduzierten Zins ansetzt ist Unternehmenspolitik und von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Da die Zinsen nun schon seit längerem sehr niedrig sind, haben einige Versicherer zuletzt ihren garantierten Rentenfaktor auf Grundlage einer individuellen Klausel mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst.
Nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt
Dies dürfen Versicherer nicht so einfach. Denn bei Beitrag und Leistung gilt Paragraf 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Anbieter darf Anpassungen nur dann vornehmen, wenn sich eine der Rechnungsgrundlagen in einem unvorhersehbaren Maß verändert – etwa, wenn sich die Lebenserwartung dramatisch verlängert oder eben die Zinsen unerwartet niedrig sind – und ein von der Finanzaufsicht Bafin bestellter unabhängiger Treuhänder die Anpassung überprüft und bestätigt.
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