- Von Juliana Demski
- 05.10.2018 um 16:05
Was ist geschehen?
Eine Frau schließt 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalbetrag in Höhe von 100.000 Euro ab. 2013 widerruft sie die Police und verlangt ihren Einmalbetrag samt Zinsen zurück.
Feste Laufzeit vereinbaren
Diese Trends zeichnen sich bei Fondspolicen ab
Dies begründet sie damit, dass sie bei dem Abschluss nach dem Policenmodell in ihren Augen nicht gemäß des Paragrafen 5a VVG (alte Fassung) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Daher könne sie auch noch so spät widerrufen. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Zunächst wird der Fall vor dem Landgericht Gera verhandelt. Die Richter stimmt der Frau im Januar 2016 zu (Aktenzeichen 4 O 1317/13). Das Oberlandesgericht in Jena urteilt im Dezember 2016 wieder anders (Aktenzeichen 4 U 75/16). Es kommt auch zu dem Schluss, dass der Frau ein Widerrufsrecht zusteht. Aber: Den Kursverlust bei den erworbenen Investmentfondsanteilen rechneten die Richter ihr an.
Heißt in Zahlen: Nach Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 10.176 Euro investierte die Versicherte 89.824 Euro der Einmalprämie. Zur Zeit des Widerspruchs war der Depotwert auf 37.106 Euro gesunken.
Vor dem Bundesgerichtshof im September 2018 ergibt sich nun ein neues Bild:
Die Richter entschieden, dass die Versicherte sich zwar die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erlittenen Kursverluste in voller Höhe anrechnen lassen, jedoch weder die Abschluss- und Verwaltungskosten noch den Risikoanteil zahlen muss. Das sei Sache des Versicherers. Somit seien nach Abzug von 52.718 Euro Fondsverlusten noch 47.282 Euro zu erstatten (Aktenzeichen IV ZR 17/17).
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