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  • Von Redaktion
  • 30.04.2015 um 15:12
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Nach europäischem Recht müssen Vertragsklauseln transparent sein. Was das genau bedeutet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell geklärt.

Ob ein Versicherungsvertrag transparent ist, hängt nicht nur davon ab, ob er formell und grammatisch korrekt ist. Vielmehr müssen die Vertragsinhalte so klar erklärt sein, dass sie auch für Verbraucher zu verstehen sind. Das urteilte aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen C-96/14).

Demnach muss aus dem Vertrag für jeden verständlich hervorgehen, wie eine Versicherung angelegt ist, welche Funktionsweise dahinter steht und welche wirtschaftlichen Folgen sich für den Kunden aus dem Vertrag ergeben. Besonders gelte das, wenn ein Versicherungsvertrag an einen anderen Vertrag, beispielsweise an ein Darlehen, gekoppelt ist. Denn dann sei davon auszugehen, dass sich der Kunde in erster Linie auf den Hauptvertrag und nicht auf die angehängte Versicherung konzentriere.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Darlehenskunden, an dessen Vertrag eine Versicherung gebunden war, die bei einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Ratenzahlungen einspringen sollte. Als der Versicherte tatsächlich arbeitsunfähig wurde, beantragte er die versprochene Leistung beim Versicherer.

Das Problem dabei: Laut ärztlichen Attests ist der Versicherungskunde in der Lage, einen Teilzeitjob in einem anderen Tätigkeitsfeld aufzunehmen. Damit sah der Versicherer die Leistungsbedingung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als nicht gegeben an und lehnte den Leistungsantrag ab.

Dem EuGH zufolge sei es jedoch möglich, dass die vertragliche Formulierung „vollständige Arbeitsunfähigkeit“ als Leistungsbedingung dem Kunden nicht eindeutig klar mache, dass er für die Leistungsgewährung vollständig und nicht teilweise arbeitsunfähig sein muss.

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