Grundrente, Grundfreibetrag, Kindergeld oder Pendlerpauschale: Ab 2021 gibt es einige Änderungen, die Steuerzahler kennen sollten. © picture alliance / Zoonar | Wolfgang Filser
  • Von Redaktion
  • 07.12.2020 um 13:36
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Von Grundrente über Grundfreibetrag bis hin zu Kindergeld und Pendlerpauschale: 2021 kommen auf Steuerzahler einige Änderungen zu. Wo es mehr Geld herauszuholen gibt, welche steuerlichen Förderungen verlängert werden und wem was zusteht, hat der Lohnsteuerhilfeverein zusammengetragen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat am Montag die aus seiner Sicht wichtigsten Informationen zum neuen Steuerjahr bekanntgegeben. Wie diese lauten, erfahren Sie im folgenden Überblick:

1. Mehr Geld für Eltern

Die Bundesregierung passt jährlich den Grundfreibetrag an: Zum 1. Januar 2021 steigt er von zurzeit noch 9.408 Euro auf 9.744 Euro. Das heißt: Wer im kommenden Jahr höchstens 9.744 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommensteuer zahlen.

Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind. Das bedeutet, Erziehungsberechtigte erhalten jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind.

Der Kinderfreibetrag wird von 2.586 Euro auf 2.730 Euro angehoben, und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Beide Freibeträge gelten jeweils pro Elternteil. 

Übrigens: Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium bleibt unverändert bei 924 Euro.

2. Höhere Pauschalen für Pendler

Im Rahmen des Bundesklimaschutzgesetzes („Klimasteuer“) steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer, also um fünf Cent. Wenigverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten die sogenannte Mobiliätsprämie: Das sind 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer.

Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie beginnen am 1. Januar 2021 und gelten zunächst bis 31. Dezember 2026.

3. Verlängerte Förderung für Kurzarbeiter

Wegen der Corona-Krise können betroffene Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Die Bundesregierung hat dafür Erleichterungen beschlossen, die aktuell bis 31. Dezember 2021 gelten. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit bedeutet das vor allem, dass das Kurzarbeitergeld höher ausfällt. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Bis Ende 2021 wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent mit Kindern. 

Wichtig: Wer Kurzarbeitergeld erhält, muss eine Steuererklärung abgeben. Außerdem ist mit Steuernachzahlungen zu rechnen, da das Kurzarbeitergeld den Progressionsvorbehalt erhöht.

4. Neuer Rentenzuschlag für Geringverdiener

Wer bislang viele Jahre nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hatte, bekam bis dato auch nur eine sehr niedrige Rente – teilweise noch unter dem Niveau der Grundsicherung. Ab 1. Januar 2021 sollen Rentner auf jeden Fall so viel Geld erhalten, dass sie deutlich über der Grundsicherung liegen. Ein Recht auf Grundrentehat jeder, der 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Gezahlt wird bis zu 80 Prozent der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in Deutschland in diesen Jahren erwirbt.

Ermittelt werden Grundrentenberechtigte durch die automatische Einkommensprüfung: Die Daten dafür erhält die Rentenversicherung vom Finanzamt. Es muss kein Antrag ausgefüllt werden, sondern das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für den Anspruch auf Grundrente. Der daraus berechnete Wert wird für jedes Jahr mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland verglichen. Wer dann am Ende der Rechnung deutlich unter dem Schnitt liegt, dessen Rentenanspruch wird deutlich aufgewertet. 

5. Ende von Soli und Baukindergeld

Geschichte ist ab 1. Januar 2021 für die große Mehrzahl der Arbeitnehmer der Solidaritätszuschlag: Für rund 90 Prozent der Steuerzahler wird der 1991 eingeführte Soli wegfallen. Erreicht wird das durch das Anheben der Freigrenze. Zwei Beispiele: Eine Familie mit zwei Kindern muss bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro keinen Soli zahlen, und ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro davon befreit.

Das Baukindergeld wird nur noch für Verträge (Kaufvertrag oder Baugenehmigung) gezahlt, die bis Ende 2020 unterschrieben wurden. 

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