- Von Andreas Harms
- 15.10.2024 um 13:39
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zieht wegen des offenen Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) vor Gericht. Wie die Verbraucherschützer mitteilen, haben sie beim Landgericht Nürnberg-Fürth Klage gegen die für den Fonds verantwortliche ZBI Fondsmanagement eingereicht. Ziel ist es, dass betroffene Anleger Schadenersatz verlangen können. Wobei die Verbraucherzentrale auf Anfrage mitteilt, dass es sich um eine Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung handelt.
Hintergrund: Der Uniimmo: Wohnen ZBI ist ein offener Immobilienfonds, der hauptsächlich Wohnungen in Deutschland enthält. Solche Fonds gelten gemeinhin als risikoarm (Stichwort: Betongold), weil ihr Inventarwert geglättet wird und sie sich deshalb (meist) stetig aufwärts bewegen.
Doch dieser konkrete Fonds verlor wegen der durch den starken Zinsanstieg 2022 ausgelösten Immobilienkrise an Wert. Im Juni setzte der Anbieter Union Investment den Anteilspreis vom 23. auf den 24. Juni um 16,7 Prozent herab (mehr dazu lesen Sie hier).
Uniimmo Wohnen ZBI: Erste Klage wegen Falschberatung
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Laut den Verbraucherschützern führt es aber in die Irre, dass der Fonds bis dahin – wie durchaus branchenüblich – im rechtlich bindenden Basisinformationsblatt mit der Risikostufe 2 angegeben war. Damit galt das Verlustrisiko als gering. Heute ist der Fonds mit der Risikostufe 3 eingeschlüsselt. Die gesamte Skala reicht von 1 bis 7. Zum Vergleich: Ein Aktien-Indexfonds (ETF) auf den deutschen Leitindex Dax liegt bei 5.
Verbraucherzentrale fordert Risikostufe 6
„Dass offene Immobilienfonds die gleiche oder sogar eine niedrigere Risikokennzahl haben als ETFs auf kurzfristige deutsche Staatsanleihen, ist geradezu absurd“, bemängelt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Fondsgesellschaften würden über die Anteilspreise die wahren Risiken der Wohnimmobilienpreise verschleiern, heißt es weiter. Stattdessen sei ein Risikoindikator von 6 angebracht – also sogar mehr als der Dax-ETF.
„Sollten die Gerichte unserer Auffassung folgen, können betroffene Anlegerinnen und Anleger Schadenersatz verlangen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie den Immobilienfonds nicht gekauft hätten, wenn im Basisinformationsblatt eine Risikokennzahl von 6 angegeben worden wäre“, so Nauhauser.
Zugleich geht eine Aufforderung nach Bonn: Die Finanzaufsicht Bafin soll ihre Aufsichtspraxis überprüfen und „irreführende Risikoeinstufungen“ damit unterbinden.
Union Investment: Dokumente mit geltendem Recht im Einklang
So weit die Vorwürfe. Bei Union Investment sieht man das Ganze allerdings anders. Auf Anfrage weist ein Sprecher darauf hin, dass die erstellten Fondsdokumente inhaltlich richtig und vollständig seien und mit geltendem Recht in Einklang stünden. Das gelte insbesondere für die Risikoeinstufung, weshalb man auch keinen Anspruch auf Schadenersatz erkennen kann.
Und dann nähert sich der Sprecher einem grundsätzlichen Problem der Risikostufen, indem er mitteilt: „Die Klage der Verbraucherschützer Baden-Württemberg betrifft weniger ein die ZBI Fondsmanagement GmbH spezifisch treffendes Thema, sondern die gesetzliche Risikoeinstufung von Offenen Immobilienfonds in Basisinformationsblättern nach der PRIIPS-Verordnung insgesamt. Diese Auffassung entspricht nicht der geltenden Rechtslage und die ZBI wird sich daher gegen die Klage der Verbraucherschützer Baden-Württemberg verteidigen.“
Es gibt also höchstwahrscheinlich Contra vor Gericht.
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