- Von Redaktion
- 20.05.2016 um 13:20
Steuerfehler Nummer 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben
Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), prüft zur Zeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen künftig die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung fällt. Bislang gilt: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.
Tipp: Während das BFH-Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein mit Hinweis auf das laufende BFH-Verfahren (Aktenzeichen: VI R 33/13 vom 02. September 2015). Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Werden die BFH-Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann werden Ihnen die vollen Kosten für zum Beispiel das Zahnimplantat oder die Brille nachträglich anerkannt.
Steuerfehler Nummer 6: Einträge vertauschen
Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.
Steuerfehler Nummer 7: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestalten
Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens, die Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Sind derlei Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter aberkennen.
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