- Von Lorenz Klein
- 09.05.2018 um 08:55
Reicht die häusliche Pflege nicht mehr oder allein nicht mehr aus, so kann eine teilstationäre Pflege (ab Pflegegrad 2) in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege beantragt werden. Doch oft kommen Pflegebedürftige nicht um eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim herum. Eine Versorgung in vollstationären Einrichtungen steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Voraussetzung: Eine häusliche oder teilstationäre Pflege ist nicht möglich.
Wie eine aktuelle Analyse zeigt, schlägt eine Heimunterbringung für die Betroffenen mit erheblichen Kosten zu Buche. So beträgt der durchschnittliche Anteil, den Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen selbst tragen müssen, mehr als 1.750 Euro im Monat. Das berichtet der Verband der privaten Krankenversicherer (PKV) nach Auswertung seiner Pflegedatenbank. Darin sind die Vergütungsvereinbarungen von rund 11.400 vollstationären Pflegeeinrichtungen mit den Pflegekassen erfasst, was laut PKV-Verband einer nahezu vollständigen Abdeckung entspricht. Zum Vergleich: Im Mai 2017 lag der Eigenanteil noch bei unter 1.700 Euro.
„Politik hätte ganz deutlich zu privater Vorsorge raten müssen“
Wie kann das sein? Schließlich wurde zur Finanzierung des PSG II eigens der Beitrag in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,80 Prozent für Kinderlose erhöht. Nun, neu ist vor allem, dass durch den veränderten Bedürftigkeitsbegriff mehr Menschen als bislang erstmals Leistungen beanspruchen durften: Allein 2017 waren es 250.000 mehr als im Vorjahr.
Stefan Knoll, Vorstandsvorsitzender der DFV Deutsche Familienversicherung, hatte bereits vor der Reform davor gewarnt, dass die Milliardenhilfen für die Pflege zu einer verzerrten Wahrnehmung in der Bevölkerung führen könnten. „Anstatt so zu tun, als sei mit dem PSG II alles in Ordnung, hätte die Politik ganz deutlich zu privater Vorsorge raten müssen. Das Gegenteil ist passiert“, ärgert sich Knoll. Es bleibt also dabei: Trotz der jüngsten Reformen basiert die Pflegeversicherung auch weiterhin auf dem Prinzip der Teilkaskoversicherung.
Den Hintergrund liefern die aktuellen Zahlen des PKV-Verbands. Denn seit der Pflegereform ist der zu zahlende Eigenanteil nicht mehr abhängig vom Pflegegrad (zuvor: Pflegestufe), sondern berechnet sich aus drei verschiedenen Größen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die pflegebedingten Kosten der Pflegerade 2 bis 5, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten.
Der EEE, der von den jeweiligen Heimbewohnern zu tragen ist, fällt unabhängig vom Pflegegrad für alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich aus. Heißt: Ein Bewohner mit Pflegegrad 5 muss aus seinen eigenen Mitteln nicht mehr tragen als ein Bewohner mit Pflegegrad 2. Allerdings variiert der einheitliche Eigenanteil von Pflegeheim zu Pflegeheim – und insbesondere von Bundesland zu Bundesland.
Ilona Hessner
Vor 4 JahrenNicht korrekt finde ich, dass aus anderen Medien Beispiele gezogen werden, ohne den/die Betroffenen zu befragen. Meine Mutter war 12 Jahre im hiesigen Pflegeheim – Ihr Artikel stammt von 2018. Meine Mutter ist im Juni 2019 verstorben. Wegen der ständig steigenden Heimkosten musste ich 2015 Sozialhilfe für meine Mutter beantragen. Die Heimkosten (Eigenanteil) sind innerhalb von 10 Jahren um mehr als 1.000 Euro mtl. gestiegen.
Mit freundlichen Grüßen
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Vor 4 JahrenNicht korrekt finde ich, dass aus anderen Medien Beispiele gezogen werden, ohne den/die Betroffenen zu befragen. Meine Mutter war 12 Jahre im hiesigen Pflegeheim – Ihr Artikel stammt von 2018. Meine Mutter ist im Juni 2019 verstorben. Wegen der ständig steigenden Heimkosten musste ich 2015 Sozialhilfe für meine Mutter beantragen. Die Heimkosten (Eigenanteil) sind innerhalb von 10 Jahren um mehr als 1.000 Euro mtl. gestiegen.
Mit freundlichen Grüßen