- Von Sabine Groth
- 19.04.2024 um 15:12
Dass Kindererziehungszeiten für Rentenansprüche grundsätzlich der Mutter angerechnet werden, findet das Bundessozialgericht in Ordnung. Damit widerspricht es einem Vater, der das anders sieht und deshalb geklagt hatte (Aktenzeichen B 5 R 10/23 R).
Hintergrund: Wie hoch die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse später einmal sind, hängt vor allem davon ab, wie viel man während des Arbeitslebens einzahlt. Kinderziehungszeiten können diese Ansprüche erhöhen. Für jedes ab 1992 geborene Kind lassen sich drei Jahre anrechnen, für früher geborene zweieinhalb Jahre.
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Zugeschlagen bekommt die Zeiten, wer für die Kindererziehung zuständig ist. Bei gemeinsamer Erziehung gehen sie an die Mutter, soweit beide Elternteile nicht gemeinsam etwas anderes entscheiden. Diese Auffangregel soll ausgleichen, dass die Mütter meist durch die Erziehung der Kinder weniger erwerbsmäßig arbeiten und somit auch weniger Rentenansprüche aufbauen können.
Gegen diese Auffangregel hatte der erwähnte Vater aus Südhessen geklagt. Nachdem er bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, hat er nun auch eine Abfuhr beim Bundessozialgericht bekommen. Das sieht in der erwähnten Grundsatzregel keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern.
Das Gericht erkennt zwar an, dass die Auffangregel den Kindsvater unmittelbar benachteiligt, sieht dies aber als ausnahmeweise gerechtfertigt an, um das Gleichstellungsgebot zu verwirklichen. Denn auch wenn heute mehr Mütter von kleinen Kindern erwerbstätig sind und auch in höherem Umfang als früher, erwerben sie während der Kindererziehungszeit immer noch weniger Rentenansprüche als Väter. Die Mütter bevorzugende Auffangregelung sei auch verhältnismäßig. Schließlich biete das Gesetz genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.
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