- Von Andreas Harms
- 09.01.2023 um 16:14
Ganz klare Sache: Wenn jemand ein Produkt oder eine Dienstleistung kauft, soll er auch was davon haben. Einen Nutzen nämlich. Klingt logisch und selbstverständlich? Ja, schon. Allerdings sind manche Produkte weit davon entfernt, Nutzen zu stiften – auch manche Lebensversicherungsverträge.
Am 31. Oktober 2022 stellte die Bafin den Entwurf für ein „Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ zur Diskussion (hier ist es). Es richtet sich an alle Lebensversicherer, die der Bafin-Aufsicht unterliegen, in den Bereich der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD fallen und die kapitalbildende Lebensversicherungen anbieten.
Kaj Hanefeld, Fachreferent in der Versicherungsaufsicht der Bafin, hat für das Bafin-Journal wichtige Punkte zusammengestellt, auf die es ankommen sollte.
Kundennutzen als wichtiges Kriterium
Als die IDD das Produktfreigabeverfahren als aufsichtsrechtliche Anforderung einführte, erhob sie den Kundennutzen zu einer entscheidenden aufsichtlichen Kategorie. Und zwar ganz allgemein, nicht auf einzelne Kunden bezogen.
Und was versteht die Bafin darunter? Dazu heißt es im Beitrag von Kaj Hanefeld: „Für kapitalbildende Lebensversicherungen zur Altersvorsorge, insbesondere fondsgebundene Produkte, fordert die BaFin im Merkblattentwurf für einen angemessenen Kundennutzen, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen realen Anlageerfolg erzielen.“ Gemeint sei damit eine Rendite nach Kosten, oberhalb einer realistisch eingeschätzten Inflation.
In erster Linie geht es darum, dass Vorsorger die Sparphase wie geplant durchhalten. Aber auch wenn sie vorzeitig abbrechen, spielt das Ergebnis eine Rolle. Und zwar eine größere, je mehr Kunden bei den betrachteten Versicherern normalerweise ihre Verträge vorzeitig kündigen.
Kosten spielen wesentliche Rolle
Wer den Nutzen aus Punkt 1 erreichen möchte, muss auch auf die Kosten achten. Je höher die liegen, desto schwieriger wird es, das Ziel zu erreichen. Maßgeblich sind die Effektivkosten, die zeigen, wie stark die jährliche Rendite dadurch sinkt.
Vertriebsprovisionen im Zeitverlauf prüfen
Die bereits erwähnten Effektivkosten sind nicht über die gesamte Vertragslaufzeit gleichmäßig verteilt, sondern werden meistens frühzeitig fällig. Was normalerweise an der recht früh gezahlten Provision liegt. Laut Hanefeld stehen Lebensversicherer somit unter Druck, „sich möglichst zeitnah aus den Prämien ihrer Kunden zu refinanzieren“.
Das wiederum dämmt aber der Paragraf 169 Absatz 3 des Versicherungsvertriebsgesetztes (VVG) ein, auf den sich der Bafin-Mann beruft. Demnach müssen Versicherer, wenn sie Rückkaufswerte berechnen, die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre verteilen. Gleichwohl lasse sich aus den Regeln keine Rechtspflicht ableiten, die Rückkaufswerte höher anzusetzen, als im VVG gefordert. Stattdessen sei es zu begrüßen, wenn die durch Provisionen verursachten Kosten gering und gleichförmig laufen würden.
Bestandsprovision durch Fondsgesellschaft
Jedes Jahr zahlt die Fondsbranche für fondsgebundene Versicherungen Bestandsvergütungen an Vertriebspartner, sogenannte Kickbacks. Laut Bafin ist es bis zu ein Prozent des Fondsvermögens – und es sind zusätzliche Kosten, denen sich nur schwerlich ein Kundennutzen zuordnen lässt. Stattdessen treiben sie die Gesamtkosten und setzen im Einzelfall vielleicht sogar falsche Anreize im Vertrieb.
Den gesamten Beitrag im Bafin-Journal finden Sie hier.
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