- Von Juliana Demski
- 19.10.2018 um 15:37
Mit einer Klausel in ihrem Riester-Banksparplan S-Vorsorge-Plus verpflichtete sich die Sparkasse Kaiserslautern zur Zahlung von Grundzinsen, Bonuszinsen und eines Schlussbonus. Während Bonuszinsen und Schlussbonus fest vereinbart wurden, hat die Sparkasse sich mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, die Grundzinsen laufend zu ändern.
„Die Riester-Rente lohnt sich doch“
Was die geförderten Vorsorgeformen fürs Alter bringen
Drei Tipps für eine höhere Rente
Das hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 3 O 65/18) abgemahnt, und das Kreditinstitut zur Änderung der Klausel gezwungen. Die Sparkasse hat diese angepasst – doch auch hier fanden die Verbraucherschützer erneut Rechtswidrigkeiten.
Denn:
Die Kreissparkasse habe mit mit Schreiben vom 13. September 2018 betroffene Kunden informiert, dass aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung die damals übliche Klausel zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Daraufhin habe sie die Verbraucher gebeten, eine Vertragsergänzung mit folgender neuer Zinsanpassungsklausel zu unterschreiben: „Der Grundzinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen Referenzzinssatz abzüglich eines Prozentpunktes.“
Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert dieses Vorgehen: „Eine Mindestverzinsung ist in dieser neuen Klausel nicht vorgesehen, was dazu führen kann, dass es zu einem Negativzinssatz kommt. Dies würde das Vertragsgefüge auf den Kopf stellen. Außerdem sind Negativzinsen auch nicht mit den gesetzlichen Regelungen über Riester-Verträge in Einklang zu bringen.“ Auch seien die von der Sparkasse nunmehr genannten Referenzzinssätze für Verbraucher weiterhin intransparent. Wer diese auf der Internetseite der Bundesbank suche, finde sie nicht.
Zu diesem Thema gab es im vergangenen Jahr ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Kreissparkasse Tübingen (wir berichteten).
2017 mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auch diese ab. Grund: In den Zinsanpassungsklauseln sollen sich während der Vertragslaufzeit die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz ausrichten. Dieser orientiert sich an den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen. Es sei unklar, welche Zinssätze konkret gemeint seien, so die Verbraucherzentrale damals. Der Rechtsstreit dauert in diesem Fall aber noch an (Aktenzeichen 234 U 47/18).
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren