- Von Lorenz Klein
- 01.08.2023 um 10:07
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat anhand eines Rechenbeispiels einmal zusammengetragen, was Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Lohn abgezogen wird – und welche Abzüge in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
- Lohnsteuer
In Deutschland gilt: Wer mehr verdient, der soll auch mehr Lohnsteuer zahlen. Je höher also das Einkommen ist, desto höher ist der Steuersatz. Der liegt derzeit zwischen 14 und 45 Prozent je nach Einkommenshöhe (der durchschnittliche Steuersatz für das gesamte Einkommen ist geringer).
Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 2.100 Euro brutto. Als Single ist sie der Steuerklasse I zugeordnet. Die Lohnsteuer in Höhe von 143,91 Euro pro Monat wird von ihrem Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen.
Tipp: Auf seinen Internetseiten stellt das Bundesministerium für Finanzen einen Lohn- und Einkommensteuerrechner zur Verfügung, um die eigene Lohnsteuer berechnen zu können.
- Solidaritätszuschlag
Seit 1991 zahlen deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Solidaritätszuschlag, auch als „Soli“ bekannt. Zurzeit gehen dafür 5,5 Prozent der Lohnsteuer an das Finanzamt. Allerdings wurde von der Bundesregierung für knapp 90 Prozent aller Beschäftigter der Solidaritätszuschlag abgeschafft. Das gilt seit 2021. Die Arbeitnehmerin aus dem obigen Beispiel mit ihrem Brutto-Verdienst von 2.100 Euro muss also keinen Soli mehr zahlen. Nur noch Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit höherem Einkommen sind dazu verpflichtet.
3. Kirchensteuer
Wer Mitglied einer Kirche ist, zahlt zusätzlich noch Kirchensteuer. Die Höhe des Abzugs hängt zum einen vom Gehalt und zum anderen vom Bundesland ab, in dem man arbeitet. Unsere Arbeitnehmerin ist evangelisch und arbeitet in Hessen. Deshalb zahlt sie 9 Prozent Kirchensteuer:
9 Prozent Kirchensteuer von 144,16 Euro Lohnsteuer ergeben 12,95 Euro.
Übrigens: Wer in Baden-Württemberg oder in Bayern arbeitet, zahlt nur 8 Prozent seiner Lohnsteuer.
- Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherte zahlen 2023 einen Krankenkassenbeitrag von einheitlich 14,6 Prozent. Unsere Arbeitnehmerin bekommt 7,3 Prozent direkt vom Gehalt abgezogen, ihr Arbeitgeber zahlt die restlichen 7,3 Prozent der Krankenversicherung. Hinzu kommt ein kassenindividueller, einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, zum Beispiel in Höhe von 1,2 Prozent.
Bis 2019 mussten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse allein tragen. Das hat sich aber 2019 geändert, der Arbeitgeber übernimmt jetzt auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bei unserer Arbeitnehmerin bedeutet das konkret: Sie zahlt 7,3 Prozent Krankenversicherung plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, also 0,6 Prozent.
7,9 Prozent Krankenkassenbeitrag von 2.100 Euro Gehalt ergeben 165,90 Euro.
Hinweis: Die Sozialversicherungsbeiträge – dazu gehören die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung – teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig.
Und: Wie hoch die Kosten für eine private Krankenversicherung sind, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Höhe richtet sich nach den Leistungen, die man in Anspruch nehmen will.
- Rentenversicherung
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Für unsere Arbeitnehmerin mit 2.100 Euro Bruttoverdienst im Monat sieht die Rechnung folgendermaßen aus:
9,3 Prozent Beitrag für die Rentenversicherung von 2.100 Euro Gehalt ergeben 195,30 Euro.
Auch ihr Arbeitgeber muss 195,30 Euro für die Rentenversicherung abführen. Denn beide Seiten teilen sich die insgesamt 18,6 Prozent Rentenbeitragssatz. Dieser Satz gilt einheitlich für alle Angestellten in Deutschland.
- Pflegeversicherung
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer pflegebedürftig, greift die Pflegeversicherung. Am 1. Juli 2023 ist der Pflegebeitragssatz auf 3,4 Prozent erhöht worden. Davon trägt der Arbeitgeber die eine Hälfte und unsere Arbeitnehmerin die andere Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent:
1,7 Prozent Beitrag zur Pflegeversicherung von 2.100 Euro Gehalt ergeben 35,70 Euro.
Wichtig: Wer über 23 Jahre alt ist und keine Kinder hat, zahlt seit dem 1. Juli 2023 zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Dieser Zuschlag wird allein vom Versicherten bezahlt. Da unsere Arbeitnehmerin erst 21 Jahre alt ist, muss sie noch keinen Zuschlag zahlen. Hätte sie allerdings zwei oder mehr Kinder, würde sich ihr Beitragssatz ab Sommer 2023 wie folgt verringen:
Seit 1. Juli 2023 Beitragssatz Arbeitnehmeranteil
ohne Kind (ab 23 Jahre) 4,00 Prozent 2,30 Prozent
mit einem Kind 3,40 Prozent 1,70 Prozent
mit zwei Kindern 3,15 Prozent 1,45 Prozent
mit drei Kindern 2,90 Prozent 1,20 Prozent
mit vier Kindern 2,65 Prozent 0,95 Prozent
mit fünf oder mehr Kindern 2,40 Prozent 0,70 Prozent
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Hinweis: Nur im Bundesland Sachsen ist die Verteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anders – Arbeitnehmer müssen hier einen höheren Anteil zahlen als der Arbeitgeber.
- Arbeitslosenversicherung
Damit unsere Arbeitnehmerin abgesichert ist, falls sie arbeitslos werden sollte, ist auch ein monatlicher Beitrag für die Arbeitslosenversicherung fällig:
1,3 Prozent Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2.100 Euro Gehalt ergeben 27,30 Euro.
In der Regel zahlt auch hier der Arbeitgeber die andere Hälfte der insgesamt 2,6 Prozent (Stand 2023). 2019 waren es noch 2,5 Prozent.
Hinweise: Beamte sowie Soldaten und Soldatinnen sind von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung befreit, genauso wie Beschäftigte mit Mini-Job, die nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen.
Wichtig: Alle Versicherungsbeiträge, die auf der Gehaltsabrechnung stehen, können in der Steuererklärung angegeben werden.
Alle Abzüge auf einen Blick
Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH
Nach allen Abzügen bleiben der Arbeitnehmerin von ihrem Brutto-Gehalt in Höhe von 2.100 Euro also jeden Monat 1.518,94 Euro netto übrig.
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