- Von Redaktion
- 08.04.2021 um 12:01
Im Jahr 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbezug aus einer Basis-Rente 81 Prozent. Dieser Anteil steigt bis zum Jahr 2040 bis auf 100 Prozent an. Dieser hohe steuerpflichtige Anteil wird häufig als Nachteil der Rürup-Renten kommuniziert. Zum einen muss dabei jedoch berücksichtigt werden, dass die Beitragsaufwendungen zur Basis-Rente auch steuerlich zum Abzug gebracht werden können und sich daraus doppelte Steuer-Verschieb-Effekte ergeben können. Weiterhin ist zu beachten, ab welchen Alterseinkünften überhaupt Steuern auf die Renteneinnahmen der Basis-Rente zu zahlen sind.
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Beispiel selbstständiger Single
Betrachten wir das Beispiel eines selbstständigen Singles, ohne Kinder. Gehen wir davon aus, er hat gleich im ersten Jahr, also 2005, eine Basis-Rente abgeschlossen. Im Jahr 2021 setzt er sich nun zur Ruhe und hat sein Rentenbezugsalter erreicht. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2021 9.744 Euro. Wie hoch könnte nun die monatliche Basis-Rente maximal sein, damit dieser Rentner keine Steuern darauf zu entrichten hätte? Da im aktuellen Jahr der Grundfreibetrag 9.744 Euro beträgt und der steuerpflichtige Anteil der Basis-Rente 81 Prozent, lautet die Rechnung wie folgt:
9.744 Euro geteilt durch 81 Prozent ergibt einen Betrag in Höhe von 12.029,63 Euro.
Hätte der Rentner also keine weiteren, steuerpflichtigen Einkünfte, könnte er rund 1.000 Euro monatliche Basis-Rente erhalten und müsste, trotz des steuerlichen Anteils von 81 Prozent, keinen Euro Steuern zahlen. Natürlich ist es unrealistisch davon auszugehen, dass ein Selbstständiger eine Basis-Rente mit 1.000 Euro monatlicher Rentenleistung aufbaut und ansonsten keine steuerpflichtigen Einnahmen hat. Weiterhin würde er mit diesen 1.000 Euro wohl kaum seinen Ruhestand finanzieren können.
Im Falle eines Ehepaares, welches steuerlich gemeinsam veranlagt wird, können sogar noch höher Einnahmen aus der Basis-Rente steuerfrei bleiben. Auch hier gilt zu berücksichtigen, dass nun zwei Personen vorhanden sind, welche Alterseinkünfte aufgebaut haben werden und natürlich bei Ehepaaren auch ein größerer, finanzieller Bedarf im Alter besteht, als bei einer Person alleine. Dennoch zeigt diese Rechnung sehr gut, dass trotz stärkerer, nachgelagerter Steuerpflicht, die Auswirkungen bei der Basis-Rente nicht ganz so dramatisch sind, wie sie öfters beschrieben werden.
Förderquote nach Steuern
Das ist einer der Gründe, weshalb sogenannte Schichten– oder Förderrechner zum Ergebnis kommen, dass in einigen Fällen die Förderquote einer Basis-Rente höher liegen kann als derjenige einer Riester-Rente. Gute Rechner berücksichtigen dabei nicht nur die Anspar-, sondern auch die Rentenbezugsphase. Nur wenn in beiden Phasen weiterhin sozialversicherungspflichtige Aspekte berücksichtigt werden, können die Förderquoten der unterschiedlichen Schichten fair gegenübergestellt werden.
Während die Beiträge zur Riester-Rente vollständig steuerlich zum Abzug gebracht werden können, natürlich nach Verrechnung der geflossenen Zulagen, und dies bei der Basis-Rente erst ab 2025 der Fall ist, muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Renteneinkünfte der Riester-Rente unabhängig des Jahres, in dem man Rentner wird, vollständig nachgelagert zu versteuern sind. Wie oben erwähnt, ist dies bei der Basis-Rente erst ab dem Renteneintrittsjahr 2040 und folgende der Fall.
Wird dies mitberücksichtigt, ergibt sich bei der Basis-Rente oftmals eine höhere Nachsteuer-Förderquote als bei der Riester-Rente.
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