- Von Juliana Demski
- 01.11.2021 um 10:41
Basisrente: 94 Prozent steuerlich ansetzbar
Basisrentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist bekannt. Der mögliche Betrag dafür verringert sich ab Januar 2022 jedoch geringfügig auf 25.639 Euro (beziehungsweise auf 51.277 Euro bei Verheirateten). Mittlerweile sind 94 Prozent davon ansetzbar, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. Und diese Grenze soll künftig noch weiter in die Höhe steigen: Ab dem Jahr 2025 soll der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden können.
Was sich bei Renten- und BU-Versicherungen ändert
Außerdem wird der Höchstrechnungszins von derzeit 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent abgesenkt. Das wirkt sich laut MLP auf Vorsorgeverträge aus, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Für diejenigen, die ab dann Altersvorsorgeverträge mit Garantien abschließen, fällt das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Auch werden Neuverträge von Versicherungen, die zur Einkommenssicherung dienen, ab dem kommenden Jahr teurer.
„Generell gilt: Je früher eine BU abgeschlossen wird, desto besser“, sagt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP. „Denn Faktoren wie das Alter bei Vertragsabschluss, die Vertragslaufzeit und etwaige Vorerkrankungen beeinflussen die Monatsbeiträge – ebenso wie der Höchstrechnungszins. Mit einer Entscheidung noch in diesem Jahr sichert man sich neben dem aktuellen Gesundheitszustand auch den momentan noch höheren Rechnungszins“,
Das ändert sich in der Kranken- und in der Pflegeversicherung:
Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird wie im Vorjahr ein maximales Einkommen von 58.050 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die PKV wird nicht weiter erschwert und bleibt ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr 64.350 Euro möglich.
Auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte bleiben gleich. Lediglich der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der GKV wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Dieser Zuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen. Heißt: Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.
Und in der privaten Krankenversicherung wird in der Pflegepflichtversicherung ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten erhoben. Dieser beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. Der Corona-Zuschlag wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ist bei allen Versicherern gleich hoch.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren