- Von Redaktion
- 16.11.2023 um 12:27
Steuern
Inflationsausgleichsgesetz: Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag
Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro.
Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung).
Mini- und Midijob: Weitere Entlastung möglich
Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich steigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung erneut teurer
Für die Bestimmung des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die Bemessungsgrenze von 59.850 Euro auf ein jährliches Einkommen von 62.100 Euro angehoben. Das jährliche Bruttoeinkommen, das Angestellte für einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erreichen müssen, beträgt künftig 69.300 (2023: 66.600) Euro.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte wird um 0,1 Prozentpunkte steigen und beträgt dann 1,7 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.
Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung werden erhöht
Im ambulanten Bereich erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent, ebenso wie die Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. In der stationären Pflege werden die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten angehoben. Sie betragen 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 Prozent), 30 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 12 Monate (bisher 25 Prozent), 50 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 24 Monate (bisher 40 Prozent) und 75 Prozent bei einem Aufenthalt länger als 36 Monate (bisher 70 Prozent).
Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wird künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt. Es wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
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