- Von Manila Klafack
- 20.01.2020 um 12:05
Eine neue gesetzliche Regelung, die mit dem Jahreswechsel in Kraft trat, entlastet Angehörige pflegebedürftiger Personen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz soll die Situation für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe, in der Eingliederungshilfe sowie beim Sozialen Entschädigungsrecht verbessern.
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Was bedeutet das konkret?
Damit müssen beispielsweise Kinder nicht mehr für ihre pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern aufkommen, wenn ihr Jahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Da oft Rente und Rücklagen der Eltern für die Deckung der Pflegekosten nicht ausreichen, prüft das Sozialamt, ob sich die Kinder in Form von Elternunterhalt beteiligen müssen.
Bisher galt in dieser Situation für alleinstehende Kinder ein Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro. Erst bei einem darüber liegenden Einkommen, zog das Sozialamt die Kinder zum Elternunterhalt heran.
Neu ist nun, dass diese Grenze deutlich nach oben korrigiert wurde. Das Jahresbruttoeinkommen, dazu zählen alle Einkommensarten, liegt nun bei 100.000 Euro. Alle darunter liegenden Einkünfte werden nicht mehr herangezogen. Zudem wird auch das Einkommen des Ehepartners bei der Feststellung der Einkommensgrenze nicht hinzu gerechnet.
Was geschieht, wenn bereits Elternunterhalt gezahlt wird?
Wer bereits Unterhalt für seine pflegebedürftigen Eltern zahlt, muss nichts weiter unternehmen. Das Sozialamt geht automatisch davon aus, dass der Zahlungspflichtige nun unter der Grenze liegt und stellt ihn frei. Eine Rückforderung bisher geleisteter Zahlungen ist jedoch nicht möglich. Das Gesetz gilt erst ab Inkrafttreten und nicht rückwirkend.
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