- Von Redaktion
- 21.06.2016 um 17:47
Beim Elternunterhalt ist grundsätzlich geregelt, dass die Beiträge der Kinder für eine zusätzliche Altersvorsorge bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen werden dürfen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung aber nur, bis das Kind die Regelaltersgrenze erreicht hat. Danach gilt das nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem der Ehegatte des Kindes nach der Regelaltersgrenze weiter für seine Altersvorsorge sparte. Diese Beiträge wollte er auf die Unterhaltsforderungen anrechnen lassen. Der Sozialhilfeträger wollte das aber nicht gelten lassen.
Der BGH kam zu folgendem Urteil (Aktenzeichen: BGH XII ZB 26/15): Die bisherige ständige Rechtsprechung gelte grundsätzlich nur für das eigene Kind, nicht aber für den Ehegatten. Allerdings war in diesem Fall der Ehegatte auch nicht elternunterhaltspflichtig.
Rechtsanwalt Martin Javitz von der Kanzlei Javitz & Spandau schreibt in seinem Rechtstipp daher: „Wer vorausschauend plant, kann daher durchaus auch in diesem Bereich Unterhaltszahlungen reduzieren.“
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren