- Von Redaktion
- 15.03.2016 um 09:21
Für die Kosten der Betreuung im Pflegefall müssen zunächst die Pflegebedürftigen selbst aufkommen. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Da die Rente der Betroffenen aber oft zu gering ist und das Gesparte nicht reicht, muss oft das Sozialamt einspringen, um die restlichen Kosten zu decken.
Das Amt wiederum hat natürlich ein großes Interesse daran, sich dieses Geld so gut es geht zurückzuholen. Anlaufstelle dafür sind die nahen Angehörigen. Denn Kinder, Eltern und Ehepartner sind laut Paragraf 1601 BGB dazu verpflichtet einander Unterhalt zu zahlen. Dabei gilt beim Partner: Wenn das Einkommen für den Unterhalt der eigenen Familie benötigt wird, muss er nicht für die Schwiegereltern zahlen. Und wer sich um Kinder kümmern muss, bekommt einen Betreuungsunterhalt angerechnet.
Das bereinigte Nettoeinkommen zählt
Ob Kinder für ihre Eltern in die finanzielle Pflicht genommen werden, hängt vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Abgezogen werden monatliche Verpflichtungen für Kredite oder Versicherungen. Draufgerechnet werden Mieteinnahmen, Wertpapiere, Bargeld, Sparbücher oder Schmuck. Das eigene Haus oder das Auto werden nicht angerechnet.
Bei Kindern gibt es außerdem eine Freigrenze, ab der sie für ihre Eltern zahlen müssen. Wie das Magazin ZDF-WISO berichtet, müssen Singles ab einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.800 Euro ran. Bei Ehepaaren sind es 3.240 Euro.
Pflegeversicherung schützt die Angehörigen vor der finanziellen Belastung
Um die Angehörigen vor den Kosten zu schützen, gibt es private Pflegeversicherungen. Vier verschiedene Formen gibt es: Pflegetagegeld, Pflegekosten, Pflegerente und staatlich geförderten Pflege-Bahr. Welche Vorteile die jeweiligen Varianten haben, welche Tipps es in Sachen Pflegeversicherung sonst noch gibt, sowie eine Checkliste zum Thema, finden Sie hier.
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