Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 28.06.2016 um 16:24
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Das Bundeskabinett hat den Entwurf des dritten Pflegestärkungsgesetzes beschlossen. Die neuen Regeln sollen Pflegebedürftige besser vor Betrügern schützen, die Beratung vor Ort verbessern und im Alltag mehr Unterstützung bieten. Stimmt auch der Bundesrat zu, könnten die meisten Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren geplant. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen dadurch eine Beratung aus einer Hand erhalten zu allen Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Das PSG III schafft für Kommunen die Möglichkeit, sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag auch in Form von Personal- oder Sachmitteln einzubringen.

Länder, die die ihnen zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, sollen dabei auch Mittel nutzen können, die andere Länder nicht aufgebraucht haben. Ziel sei die möglichst vollständige Ausschöpfung des Beitrags der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote.

Maßnahmen gegen Betrug in der Pflege

Die Gesetzliche Krankenversicherung erhält ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen künftig regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft werden.

In die Stichproben bei den MDK-Prüfungen von Pflegediensten sollen darüber hinaus auch Personen einbezogen werden, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. In der häuslichen Krankenpflege werden die Dokumentationspflichten der Pflegekräfte an die in der ambulanten Altenpflege bereits geltenden Pflichten angepasst.

Abrechnungsprüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen.

Weitere Infos zum Thema gibt es hier.

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