- Von Redaktion
- 26.01.2017 um 10:13
Was ist geschehen?
Ein Pflegeheim klagt gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin. Der Grund: Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Die Tochter meinte aber, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Paragraf 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Danach könne ein Pflegeheim vom Heimbewohner nur dann Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart worden sei. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nicht.
Die Urteile
Das Landgericht Oldenburg gab dem Pflegeheim Recht. Es verurteilte die Tochter zur Zahlung der rückständigen Heimkosten von 5.600 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte diese Entscheidung (Aktenzeichen 4 U 36/16). Das Ausschlagen der Erbschaft ändere nichts an der Zahlungspflicht der Tochter. Das liege daran, dass es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter wegen der von ihr unterschriebenen Erklärung.
Auch einen Verstoß gegen Paragraf 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sei nicht feststellbar, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handele. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei.
Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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