Vermögensspezialist Daniel Welker: Vererben und verschenken als Betätigungsfeld für Makler © Liechtenstein Life
  • Von Redaktion
  • 26.09.2024 um 07:49
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Gar keine Frage: In den kommenden Jahren werden ältere Menschen Milliardensummen an Nachkommen vererben oder verschenken. Doch das kann Steuern kosten. Whole-Life-Tarife können beim Vererben und Verschenken das Timing beeinflussen und Steuern sparen. Einige Praxisbeispiele, die Makler kennen sollten, schildert Daniel Welker, Senior-Wealth-Spezialist für Liechtenstein Life, in seinem Gastbeitrag.

Wie soll man nur ein Vermögen vererben? Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen hierzulande. Im vergangenen Jahr beliefen sich allein Vermögensübertragungen durch Schenkung auf eine Höhe von 60,3 Milliarden Euro – das sind 44,7 Prozent mehr als in den zwölf Monaten zuvor.

Doch Steuersätze von bis zu 50 Prozent können den Nachlass und damit die vorhandene Vermögenssubstanz erheblich schmälern. Grund genug, sich mit Whole-Life-Tarifen oder auch Generationenversicherungen zu beschäftigen, die als flexible und steuerlich begünstigte Alternativen zu herkömmlichen Lösungen gelten.

Was sind Whole-Life-Tarife?

Whole-Life-Tarife sind fondsgebundene Lebensversicherungen, die speziell für die verschiedenen Bedürfnisse für Erben und Vererbende gestaltet wurden. Besonderes Kennzeichen: Sie laufen bis zum Lebensende – oder sogar darüber hinaus – und lassen sich bei Bedarf mehrfach anpassen und ändern. Je nach Tarif kann es mehrere Versicherungsnehmer, versicherte Personen und eine flexible Bezugsrechtsgestaltung geben. Manche Whole-Life-Policen haben zudem eine Termfix-Option, um die Fälligkeit der Versicherungsleistung zu steuern. Mit diesen Features lassen sich viele Probleme lösen, die beim Erben heute auftreten können.

Eine Versicherung für Generationen: Vermögen von Eltern an Kinder verschenken

Mehrere Generationen können in einen Lebensversicherungsvertrag eingebunden werden. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Vater möchte seinen Sohn absichern und gleichzeitig eine Altersvorsorge für ihn aufbauen. Er schließt einen Whole-Life-Tarif ab, bei dem er und sein Sohn gemeinsam als versicherte Person benannt werden. Für die Beurteilung der Laufzeit und etwaiger Risikogebühren kann hier die jüngere von beiden Personen – also der Sohn – eingesetzt werden. Die ältere der beiden versicherten Personen – der Vater – ist zugleich Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrags. Wenn er verstirbt, läuft der Vertrag in der Regel weiter, und der Sohn kann in die Rolle des Versicherungsnehmers eintreten.

Warum ist das vorteilhaft? Weil die im Rahmen des Steuerstundungseffekts zuvor erwirtschafteten Erträge innerhalb des Vertrags bei Tod des Vaters als einkommensteuerfreie Todesfallleistung betrachtet werden. So kann durch die Aufnahme einer jüngeren versicherten Person die zulässige Laufzeit beziehungsweise die maximal mögliche Aufschubdauer nach hinten ausgeweitet werden. Es fällt also keine Einkommensteuer für den Sohn an. Ebenso muss der Sohn gegebenenfalls auch keine Erbschaftsteuer auf das Versicherungsvermögen zahlen. Sie kann lediglich fällig werden, sofern die Freibeträge nach Paragraf 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bereits ausgeschöpft sind.

Eine weitere Variante kann für den Sohn sogar noch günstiger sein: Sind der Vater und der Sohn bereits seit Vertragsabschluss jeweils als Versicherungsnehmer eingesetzt, lassen sich zusätzlich Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuerfreibeträge beim Aufsetzen des Versicherungsvertrags, während der Laufzeit sowie auch im Fall des Todes des Vaters alle zehn Jahre neu nutzen. Das Versicherungskapital bleibt erhalten und arbeitet für das Portfolio, und kann innerhalb der eingesetzten Freibeträge steuerfrei übertragen werden.

Halbierte Erbschaftsteuer bei Ehepaaren

Auch bei Ehegatten, die sich für Alter oder Todesfall absichern wollen, kann die Konstellation mit mehreren Versicherungsnehmern und versicherten Personen enorme steuerliche Vorteile bringen. Zum Beispiel, wenn ein Ehepaar einen Whole-Life-Vertrag abschließt, bei dem beide Personen zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Person sind. Die Versicherungsleistung wird fällig, wenn beide versicherte Personen den Ablauftermin erleben (Erlebensfallleistung) oder wenn eine der beiden versicherten Personen vor Ablauf dieses Stichtags stirbt (Todesfallleistung).

Seite 2: Beim Vererben und Verschenken den Zeitpunkt bestimmen

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