- Von Ulrich Welzel
- 13.08.2019 um 17:08
Schenkungen und „In-sich-Geschäfte“ – ein gefährliches Pflaster für Bevollmächtigte
Für Schenkungen sieht das Betreuungsrecht eine beschränkte Erlaubnis vor, die sich auf Anstandsschenkungen wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Familienmitglieder oder Schenkungen aus sittlicher Pflicht bezieht. Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Gelegenheitsgeschenke verteilen, wenn es der Vollmachtgeber wünscht und diese Geschenke bisher auch üblich waren.
„In-sich-Geschäfte“, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich oder in Vertretung eines Dritten vornimmt, sind nur erlaubt, wenn dies in der Vorsorgevollmacht klar geregelt ist.
Ein „In–sich–Geschäft“ könnte sein, wenn eine Pflegevereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geschlossen wird, für die der Bevollmächtigte eine Vergütung für pflegerische Maßnahmen erhalten soll. Liegt keine Vereinbarung zu einem „In-sich-Geschäft“ vor, ist es möglich mit einem vom Betreuungsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer eine Vereinbarung zu treffen.
Honorierung des Bevollmächtigten
Die Ausübung des Bevollmächtigten wird in den meisten Fällen nicht honoriert. Entstehen jedoch Kosten etwa bei Ämtern, durch Porto oder Benzin, sollten diese Aufwendungen vom Vollmachtgeber ersetzt werden. Auch diese Belege sollten aufbewahrt werden und um später lückenlos Rechenschaft gegenüber den späteren Erben ablegen zu können. Gibt es keine Belege oder Nachweise, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, das Geld nachzuschießen.
Fazit
Die beiden oben genannten Urteile zeigen klar auf, wie wichtig es für Bevollmächtigte ist, sich im Vorfeld über die Aufgabenstellung, Haftung und Auskunftspflichten gegenüber den Erben zu informieren, um einen späteren Reinfall zu vermeiden.
Es ergibt Sinn, sich im Vorfeld mit der Familie und den möglichen Erben an einen Tisch zu setzen, um Klarheit zu schaffen. Ist das nicht möglich, sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden, um eine klare Regelung zu veranlassen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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