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- 16.11.2017 um 08:38
Das Urteil des BGH
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen (Aktenzeichen IX ZR 21/17).
Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach Paragraf 851 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraf 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Richter führen weiter aus, dass es kein Muss ist, dass man den Riester-Vertrag nicht kündigen darf. Und weiter: „Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.“
Der Bundesgerichtshof hat den Fall nun an das Landgericht zurückverwiesen.
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