- Von Oliver Lepold
- 19.12.2018 um 08:21
Prinzipiell hat der Staat zwei Möglichkeiten einer steuerlichen Förderung: entweder bietet er den Bürgern finanzielle Zuschüsse oder er gewährt ihnen über einen Sonderausgabenabzug eine spezielle Steuerersparnis. Beide Varianten kommen bei der Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge über die Riester- und Rürup-Rente zum Einsatz.
„An die Basisrente kommt der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht heran“
„Ihre Rente ist nicht Ihr Betrieb!“
Wie vererbt man einen Riester-Vertrag?
Im Prinzip funktionieren Basis- und Riester-Renten ähnlich: Die Beiträge sind steuerfrei und die Renten voll steuerpflichtig. Während die Basis-Rente mit über 23.000 Euro für einen Steuerpflichtigen sehr hohe geförderte Beiträge mit einer daraus resultierenden Steuerersparnis zulässt, hat die Riester-Rente mit den Zulagen die Eigenschaft, dass auch eine Förderung möglich ist, wenn keine oder nur geringe Steuern gezahlt werden. Bei der Basis-Rente tritt die volle steuerliche Förderung beziehungsweise Steuerpflicht der Renten, ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung erst 2040 ein. Bis dahin wird die Steuerfreiheit der Beiträge (100 Prozent ab 2025) beziehungsweise die Steuerpflicht der Renten (100 Prozent ab 2040) jährlich gesteigert.
Das entspricht dem in Deutschland generell geltenden Grundsatz: Renten werden dann vollumfänglich besteuert, wenn sie durch steuerfreie Zuwendungen des Arbeitgebers erworben wurden, oder wenn für deren Beiträge eine Altersvorsorgezulage oder der Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen wurde. Hier werden also Riester-Renten und Basis-Renten analog zum Beispiel einer Direktversicherung in der bAV behandelt.
Für Verträge der privaten Vorsorge gilt dann entsprechend: Soweit die Beiträge in der Ansparphase nicht gefördert waren, erfolgt eine Besteuerung nur mit einem Ertragsanteil von etwa 15 bis 22 Prozent – je nach Alter bei Rentenbeginn. Die Ertragsanteilbesteuerung soll hier nicht die Renten an sich besteuern, sondern pauschaliert die Kapitalerträge im Rentenbezug.
Verschiedene Formen der Förderung
Der Kreis der förderwürdigen Personen für die Riester-Rente umfasst die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie der Alterssicherung der Beamte, Landwirte, Richter und Soldaten. Für Selbstständige und Berufsgruppen, die für ein Versorgungswerk beitragspflichtig sind, gibt es eine Fördermöglichkeit über die Rürup-Rente. Auch diese wird nachgelagert in der Auszahlphase versteuert. Die dritte Möglichkeit der staatlichen Förderung ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Pfefferminzia hat einen Überblick über die drei Förderformen veröffentlicht.
Um die staatliche Förderung zu erhalten, muss stets in ein zertifiziertes Finanzprodukt gespart werden. Dazu stehen Banksparpläne, Rentenversicherungen oder Fondssparpläne zur Verfügung. Ein weiteres gefördertes Produkt ist die Eigenheimrente (Wohn-Riester), hier kann ein Riester-Darlehen oder ein geförderter Kombi-Kredit aus Bausparvertrag und Darlehen zum Erwerb eines Eigenheims genutzt werden.
Die Altersvorsorgezulage wird nur dann voll gewährt, wenn der Sparer einen definierten Eigenbeitrag aufgewendet hat. Wird dieser nicht vollständig erbracht, fällt die Zulage entsprechend geringer aus. Zusätzlich können die Sparbeiträge der geförderten Altersvorsorge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angerechnet werden. Das Finanzamt errechnet dann die Höhe des Steuervorteils, zieht von diesem die möglichen Zulagen ab und erstattet die Differenz über die Einkommensteuer.
Vorteil der nachgelagerten Besteuerung
Der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung beruht auf zwei Effekten: Erstens ist der persönliche Steuersatz im Rentenbezug meist niedriger als während des Erwerbslebens, sodass die Förderung auf die Beiträge die Steuern auf die Rente übersteigt. Zum anderen stellt die steuerliche Förderung sozusagen einen zinslosen Kredit an den Sparer dar.
Auch bei Wohn-Riester kommt die nachgelagerte Besteuerung zum Tragen. Hier werden auf einem fiktiven Wohnförderkonto die staatlich geförderten Leistungen zur Tilgung der Baufinanzierung eingetragen – bis zur Höchstgrenze von jährlich 2.100 Euro. Hinzu kommen 2 Prozent Zinsen. Zum Renteneintritt erhalten Wohn-Riester-Sparer einen Bescheid über die angesammelte Steuerschuld und können wählen: Entweder sie versteuern den kompletten Betrag, dann wird ein Steuer-Rabatt von 30 Prozent gewährt. Oder sie entscheiden sich für eine Zahlung in Raten, die über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren gestreckt werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn der Eigentümer das Haus auch tatsächlich selbst bewohnt und nutzt. Sollte dieser die Räume vermieten, können die genannten Förderungen nicht in Anspruch genommen werden.
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