Eingang zum Landgericht in Köln: Urteil zugunsten eines Riester-Sparers © picture alliance/dpa | Thomas Banneyer
  • Von Andreas Harms
  • 24.02.2023 um 16:25
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Ein Gericht in Köln hat die Klausel gekippt, nach der ein Versicherer den im Vertrag genannten Rentenfaktor einer Riester-Rente senken könnte. Geklagt hatte ein Kunde der Zurich Deutscher Herold. Die zeigt sich von dem Urteil überrascht. Die mit beteiligte Bürgerbewegung Finanzwende hingegen hält weitreichende Konsequenzen für möglich.

Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat vor Gericht gegen einen Riester-Kunden verloren. Er hatte den Rentenanspruch aus dem Vertrag gekürzt, doch die Richter des Landgerichts Köln erklärten das für unwirksam, ebenso wie die entsprechende Klausel im Vertrag (Aktenzeichen: 26 O 12/22). Geholfen hatte dem Riester-Kunden die Bürgerbewegung Finanzwende. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Zurich Deutscher Herold kann dagegen in Berufung gehen. In dem Fall würde es vor dem Oberlandesgericht Köln weitergehen.

Was war passiert: Der Kläger zahlte seit 2006 in einen fondsgebundenen Riester-Vertrag nach dem Tarif „Förder Renteinvest“ der Zurich Deutscher Herold ein. 2017 teilte diese ihm mit, dass sie den Rentenfaktor senken werde. Sie begründete das mit dem Niedrigzinsniveau. Je 10.000 Euro Vertragsguthaben sollte er somit statt der vereinbarten 37,34 Euro Monatsrente nur noch 27,97 Euro bekommen.

Der Riester-Kunde klagte gegen die Kürzung – und bekam nun vor dem Landgericht Köln Recht. Damit könnte das Urteil – sofern es rechtskräftig wird – eine ziemliche Welle erzeugen. So schreibt Finanzwende, dass allein der Marktführer Allianz Leben bei rund 700.000 Verträgen die Rentenfaktoren gesenkt haben soll.

Hier einige Aussagen der Richter im Einzelnen:

  • Obwohl das Wort Garantie nicht im Versicherungsschein auftaucht, durfte der Riester-Kunde vom dort genannten Rentenfaktor ausgehen.
  • Die Klausel, nach der der Versicherer die „Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben“ senken darf, ist unwirksam. Unter anderem benachteilige sie den Kunden unangemessen, weil sie keine Gegenleistung des Versicherers enthält. Außerdem steht nicht drin, wann der Versicherer den Rentenfaktor heraufsetzen kann.
  • Dass die Kapitalerträge niedriger sind als ursprünglich angenommen (Stichwort: Niedrigzins), ist kein Grund, den Rentenfaktor zu kürzen.

Eine ausführliche Stellungnahme der Zurich liegt bislang nicht vor. Auf Anfrage teilte ein Unternehmenssprecher mit:

„Das ist das erste Urteil zu einer sehr komplexen juristischen Frage, die Versicherungsbranche betreffend. Das Urteil hat uns überrascht, wir analysieren derzeit die schriftliche Urteilsbegründung und werden dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden.“

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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