Hinweisschild zum Bundesgerichtshof: Später Wiederruf gilt © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Andreas Harms
  • 23.10.2023 um 16:46
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Die Allianz muss einen Rürup-Vertrag aus dem Jahr 2009 rückabwickeln. So hatte es das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, und so bestätigte es nun der Bundesgerichtshof. Es ging wieder mal um die Frage, wann ein später Widerruf noch gilt.

Ein Streit zwischen der Allianz und einem ihrer Kunden ging jetzt endgültig zugunsten des Kunden aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision des Versicherers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG, Aktenzeichen 7 U 46/21) vom 20. Januar 2022 zurück.

Das meldet die Kanzlei Mayer & Mayer Rechtsanwälte, die das Urteil in Stuttgart erstritten hatte. Damit gilt es, und die Allianz muss die Rürup-Rente ihres Kunden rückabwickeln. Sie muss den ungezillmerten Rückkaufswert inklusive Überschüsse erstatten. Wie die Kanzlei erklärt, ist das die verzinste Summe der eingezahlten Beiträge nach Abzug von Verwaltungskosten und Risikobeiträgen.

Bei dem Verfahren geht es einmal mehr um die Frage, wann ein Widerruf auch nach Jahren noch wirksam ist und wann nicht. In diesem Fall stammt der Vertrag, eine indexbasierte Basisrente (auch: Rürup-Rente) aus dem Jahr 2009. Der Kunde hatte ihn erst 2020 widerrufen, was die Allianz aber abgelehnt hatte.

Der Kunde zog vor Gericht, es folgte juristisches Fingerhakeln. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Sache ab und verwies auf ein früheres Urteil des OLG Stuttgart. Per Berufung ging die Sache zu eben jenem OLG, was seine Meinung inzwischen offenbar geändert hatte. Nun befand es die Widerrufsbelehrung der Allianz für fehlerhaft und gab dem Kunden Recht. Außerdem seien die Vertragsinformationen unvollständig gewesen. Demnach habe die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen – womit der späte Widerruf gelte.

Die Allianz wandte ein, dass der Widerruf als Rechtsmissbrauch anzusehen sei. Doch das Argument wies das OLG zurück.

Daraufhin zog die Allianz vor den BGH – und scheiterte wie bereits erwähnt. Durch eine Anschlussrevision des klagenden Kunden kamen nun noch weitere Zinsen hinzu, die der Versicherer außerdem noch zahlen muss.

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Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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