- Von Jens Reichow
- 16.04.2018 um 14:51
Das Urteil
Das LG Lübeck entschied mit Urteil vom 22. Dezember 2017 (Az.: 2 O 44/17) zugunsten des Versicherungsmaklers und lehnte dessen Haftung ab. Nach Ansicht des LG Lübeck waren etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers jedenfalls verjährt.
Die Bestimmung der Verjährungsfristen ist oftmals sehr schwierig, wenn ein Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers rügt. Hintergrund ist, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen beginnt, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers nachzuweisen, ist regelmäßig für Versicherungsmakler äußerst schwer. Nicht jedoch in diesem Fall. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist kennt das Gesetz nämlich auch kenntnisunabhängige Verjährungsfristen. Diese betragen nach § 199 Abs.3 Nr.1 BGB genau 10 Jahre ab Entstehung des vermeintlichen Schadensersatzanspruches. Nach Ansicht des LG Lübecks war diese Verjährungsfrist abgelaufen, da der vom Versicherungsnehmer behauptete Schadensersatzanspruch jedenfalls mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Lebensversicherung entstanden wäre.
Das LG Lübeck wies die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler daher mit der Begründung ab, etwaige Schadensersatzansprüche wären jedenfalls verjährt. Damit musste das LG Lübeck nicht mehr feststellen, ob wirklich eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers vorgelegen hatte.
Fazit
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass die Haftung des Versicherungsmaklers abgewendet werden konnte. In der anwaltlichen Praxis muss jedoch immer wieder festgestellt werden, dass Versicherungsnehmer bei der Vermittlung einer Rürup-Versicherung im Nachhinein eine unterbliebene Aufklärung über die Vererbbarkeit der Ansprüche aus der Rürup-Versicherung, das Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit, das mangelnde Kapitalwahlrecht, die fehlende Abtretungsmöglichkeit und die steuerliche Bewertung rügen.
Versicherungsmakler sollten daher in ihrer Beratungspraxis besonders darauf achten, dass eine Aufklärung des Versicherungsnehmers über die vorgenannten Punkte erfolgt und dies auch entsprechend in der Beratungsdokumentation festhalten.
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