Ein Arbeitssuchender schaut sich die Stellenangebote in einer Berliner Agentur für Arbeit an. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 15.04.2015 um 20:42
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Wer lange keine Arbeit findet, muss um seine Altersvorsorge bangen. Denn der Staat greift erstmal auf das Vermögen der Betroffenen zu, bevor es Arbeitslosengeld II gibt. Davor ist auch die private Altersvorsorge nicht geschützt. Aber es gibt Wege, den Schaden zu minimieren.

„Im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit droht auch der Verlust von Teilen der privaten Altersvorsorge“, sagt Michael Greifenberg, Versicherungsexperte beim Direktversicherer Cosmos-Direkt. „Wer gut informiert ist, kann den Verlust jedoch minimieren.“

Beim Aufbrauchen des Vermögens gilt ein sogenanntes Schonvermögen. Es steht im deutschen Sozialrecht für den Teil des Privatvermögens, das der Staat nicht antasten darf. Wer Sozialleistungen bezieht, hat etwa das Recht auf ein angemessenes Auto und einen angemessenen Hausrat. Dazu kommt ein gesetzlicher Freibetrag, der Vermögenswerte wie beispielsweise Bargeld, Girokontoguthaben, Wertpapiere und Lebens- oder Rentenversicherungen umfasst.

Pro abgeschlossenem Lebensjahr werden 150 Euro als Freibetrag angesetzt, mindestens aber 3.100 Euro. Unabhängig vom Schonvermögen sind geförderte Altersvorsorgeformen wie die Riester- oder Rürup-Rente im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit vor staatlichem Zugriff geschützt. Dieser Schutz gilt bis zum Rentenbeginn und nur für das geförderte Kapital.

Wenn das Schonvermögen bereits ausgeschöpft ist, können die Betroffenen eine weitere Möglichkeit nutzen. Für Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wie Guthaben aus nicht geförderten Lebens- und Rentenversicherungen, gibt es eine zusätzliche Schongrenze. Diese beträgt 750 Euro pro abgeschlossenem Lebensjahr.

Voraussetzung ist aber, dass die Versicherung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand fällig wird und der Kunde mit seinem Versicherer einen sogenannten Verwertungsausschluss vereinbart. Aber Achtung: „Ein Verwertungsausschluss bedeutet unwiderruflich, dass eine Leistung aus dem Vertrag erst ab Rentenbeginn ausgezahlt wird. Der Vertrag kann vorher nicht gekündigt werden“, so Greifenberg. Das gilt auch dann, wenn Betroffene wieder Arbeit finden und kein Geld vom Staat mehr beziehen.

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