- Von Andreas Harms
- 06.12.2024 um 12:05
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor Gericht gegen den Versicherer Debeka einen Erfolg erzielt. Wie das Oberlandesgericht Koblenz feststellte, ist eine Klausel in den Bedingungen zu privaten Rentenversicherungen und Kapitallebensversicherungen nicht in Ordnung (Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen 2 UKl 1/23). Die Debeka darf diese Klausel nicht mehr verwenden.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und das Gericht eine Revision zugelassen hat, liegen weitere rechtliche Schritte in der Luft. Auch die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass sich noch der Bundesgerichtshof als letzte Instanz mit der Sache befassen muss.
Debeka: „Nach heutigem Stand Revision einlegen“
Danach sieht es auch auf Seiten der Debeka aus. Denn auf Anfrage lässt sie verlauten: „Unsere Mitglieder erhalten bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Unterlagen ausgehändigt, in denen wir den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug hinreichend transparent darstellen. Die Begründung des Gerichts werden wir noch im Einzelnen auswerten. Da wir jedoch grundsätzlich anderer Auffassung sind, werden wir – nach heutigem Stand – Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.“
Streitthema ist eine sogenannte Stornoklausel. In solchen Klauseln regelt ein Versicherer, was er tun muss und tun darf, wenn der Kunde den Vertrag zur Rentenversicherung vorzeitig kündigt. Im Fall der Debeka trägt die Klausel die Überschrift: „Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs“. Sie finden sie zum Beispiel auf Seite 12 in diesen Bedingungen für Rentenversicherungen.
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Die Klausel der Debeka-Rentenversicherung setzt auf dem Umstand auf, dass Rentenversicherungen eigentlich für viele Versicherte über ganz bestimmte Laufzeiten aufgesetzt und kalkuliert sind. Der größte Teil des Geldes liegt im Deckungsstock, und der besteht wiederum zum größten Teil aus Anleihen mit oft sehr langen Laufzeiten.
Steigen aber an den Finanzmärkten die Zinsen und Anleiherenditen, wie zum Beispiel im Jahr 2022, sinken die Kurse dieser Anleihen. Kündigt dann ein Kunde seinen Vertrag bei der Rentenversicherung, muss der Versicherer die Anleihen verkaufen und diese Kursverluste somit realisieren. Liefe die private Rentenversicherung weiter, müsste er das nicht.
Deshalb richtet sich das, was die Debeka als Stornokosten abziehen will, danach, wie lange der Vertrag schon gelaufen ist und noch läuft, wie alt der Kunde ist und: wie weit der aktuelle Marktzins (gemessen am Zinsswap) über dem langfristigen Durchschnitt liegt. Je höher die Differenz, desto höher auch der Abzug. Im schlimmsten Fall beträgt er 15 Prozent, im besten Fall null. Doch im Extremfall können die Abzüge „mehrere tausend Euro“ betragen, bemängeln die Verbraucherschützer.
Der Verbraucherzentrale Hamburg schmeckt das alles gar nicht. Die Klausel benachteilige die Versicherten unangemessen, teilt sie mit. Nach Paragraf 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein.
Die beklagte Debeka hatte schon bei der Klage mitgeteilt, sie halte die Vorwürfe für nicht gerechtfertigt. Deshalb habe sie auch nicht die bereits im Mai 2023 von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung abgegeben.
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