- Von Juliana Demski
- 03.11.2020 um 14:22
Noch bis Ende März 2021 kann zum Infektionsschutz die Begutachtung des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) zur Einteilung in einen der fünf Pflegegrade telefonisch und auf Aktenlage durchgeführt werden. Beim telefonischen Weg kommt es jedoch häufiger zu Fehleinschätzungen, berichtet der Verband Pflegehilfe. Er rät Pflegebedürftigen und deren Angehörigen deshalb dazu, einen Widerspruch in Betracht zu ziehen, wenn aus ihrer Sicht ein Fehlurteil vorliegt.
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Der Grund: „Mit einer Fehleinschätzung müssen Pflegebedürftige oft auf Leistungen in Höhe von mehreren hundert Euro verzichten“, erklärt Sabina Cali, Leiterin der Beratung. Deshalb sei es in solchen Fällen wichtig, Widerspruch einzulegen.
Der Verband gibt Pflegebedürftigen sechs Empfehlungen an die Hand, auf die sie im Fall der Fälle zurückgreifen können:
Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen
Nach Eingang des Bescheids müssen Betroffene laut dem Verband innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Ein formloses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder Telefax reiche dafür aus. Eine Begründung könne auch später nachgereicht werden.
Gutachten des MDK anfordern
Pflegebedürftige sollten unbedingt das Gutachten des MDK bei der Pflegekasse anfordern, falls dieses noch nicht vorliegt, schreiben die Experten. Das geschehe am besten gleich beim Widerspruch. So könnten sie die Begründung einsehen und darauf Bezug nehmen.
Ärztliche Unterlagen sammeln
Eine optimale Grundlage für die Argumentation bilden laut dem Verband ärztliche Unterlagen. Patienten sollten Atteste, Arztbriefe und auch persönliche Aufzeichnungen, zum Beispiel aus einem Pflegetagebuch, immer sammeln und aufbewahren – und diese dann an die Pflegekasse weiterleiten.
Begründung verfassen
Zusammen mit den fachlichen Unterlagen müsse die Begründung für den Widerspruch dann versendet werden. Diese sollte die wesentlichen Punkte aufzählen, die gegen die Einschätzung des MDK sprechen und Bezug auf Gutachten und Unterlagen nehmen, erklärt der Verband.
Auf das Zweitgutachten vorbereiten
Bei einem erfolgreichen Widerspruch komme es noch zu einer zweiten Begutachtung durch einen anderen Gutachter. Pflegebedürftige sollten sich darauf ebenfalls gut vorbereiten, alle Unterlagen zur Hand haben und wahrheitsgemäß aussagen, so der Rat der Experten. Von Schuldzuweisungen sei dabei stets abzusehen.
Im Zweifelsfall: Klage einreichen
Scheitere auch das zweite Gutachten, bleibe als letztes Mittel noch die Klage beim Sozialgericht, schreibt der Verband Pflegehilfe.
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