- Von Redaktion
- 15.03.2023 um 12:43
Die Abgabe der Steuererklärung gehört für viele Menschen naturgemäß zu den Dingen, die gerne aufgeschoben werden. Rückt aber die Abgabefrist näher, wird es Zeit, sich des Themas anzunehmen. Denn nur wer gut informiert ist und sorgfältig vorgeht, kann von Steuerrückzahlungen profitieren.
Mit einigen Hinweisen lässt sich zudem die Komplexität der Steuererklärung reduzieren. So entlasten Versicherungsunternehmen Kundinnen und Kunden durch das automatische Versenden von Informationen zu Altersvorsorgebeiträgen – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – an das Finanzamt. Seit einigen Jahren sind sie dazu vom Gesetzgeber verpflichtet. Hierzu sind lediglich die Einwilligung zur Datenübermittlung sowie die Hinterlegung der Steuernummer des Versicherten beim Unternehmen notwendig.
Vorteile durch digitale Steuererklärung
Vorteilhaft ist es auch, von der Möglichkeit einer komplett digitalen Steuererklärung Gebrauch zu machen. Dabei werden Vorjahresdaten bei der nächsten Anwendung meist automatisch übernommen, dank der hohen Benutzerfreundlichkeit ist das Ausfüllen des digitalen Antrags deutlich vereinfacht.
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Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist zwar bequem, birgt jedoch einige Stolperfallen für Vorsorge-Sparer. Vor allem auf die Anlagen AV (für Riester-Verträge) und Vorsorgeaufwand (zum Beispiel für Basis-Renten) sollten Sparer achten und sie zur Steuererklärung beifügen, um eine entsprechende Förderung durch das Finanzamt aufgrund der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zu erhalten. Damit wird sichergestellt, dass für alle Verträge, deren Daten vom Vertragsanbieter elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, der Sonderausgabenabzug beantragt wird.
Häufiger Fehler bei der Basis-Rente
Ein beliebter Fehler unterläuft Steuerpflichtigen oftmals bei der Basis-Rente und einer häufig damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Korrekt einzutragen ist der Jahresgesamtbeitrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in Zeile 8. Fälschlicherweise glauben viele, dass dieser in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ anzugeben ist. In Zeile 47 gehören allerdings nur die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) müssen nicht in der Steuererklärung angeben werden, denn das erfolgt direkt über die Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) steuerfrei (2023: 7.008 Euro p. a.). 4 Prozent der BBG DRV (2023: 3.504 Euro p. a.) sind sozialversicherungsfrei. Bietet der Arbeitgeber die Unterstützungskasse oder Direktzusage als bAV-Wege an, bleiben diese Beträge in voller Höhe von der Steuer befreit. Zudem sind die Beiträge in vollem Umfang sozialabgabenfrei, wenn sie der Arbeitgeber trägt. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis 4 Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.
So können Sie noch mehr absetzen
In der Steuererklärung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Erwerbstätige in Höhe der Basisabsicherung vollständig ansetzbar. Einzutragen sind sie in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), kann der gesamte Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich der Betrag. Eltern können die Krankenversicherungsbeiträge ihrer steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen – sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.
Zusätzliche Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können von Steuerpflichtigen in den Zeilen 47 bis 50 angegeben werden, sofern die Beiträge von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags liegen.
Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Versicherer weisen diesen Beitrag oftmals explizit in der Beitragsrechnung aus. Dieser Beitragsanteil kann in der Anlage N unter Werbungskosten angeben werden.
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