- Von Redaktion
- 09.11.2016 um 15:52
Was ist geschehen?
Ein Ehepaar schließt 1991 einen Bausparvertrag ab. 23.000 Mark sind als Bausparsumme festgelegt. Im Jahre 2002 wird der Vertrag zuteilungsreif, das Darlehen ruft das Paar allerdings nicht ab. Das Bausparguthaben wird dann nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst – bis die Bausparkasse 2015 den Vertrag kündigt. Die Eheleute ziehen daraufhin vor Gericht, da sie den Vertrag noch nicht aufgeben wollen.
Das Urteil
Das Landesgericht Karlsruhe gibt den Klägern Recht. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse in diesem Fall nicht zu: Sie habe das Darlehen „nicht vollständig erhalten“. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei (Aktenzeichen 17 U 185/15).
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