- Von Manila Klafack
- 15.05.2019 um 10:38
Was ist geschehen?
Die Kläger hatten in den Jahren 1996 und 2004 bei einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen. Dabei hatte die Sparkasse im Jahr 1996 mit einer Broschüre geworben, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten war, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 Mark einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird.
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Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an.
Die beklagte Sparkasse hatte nun unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld alle drei Sparverträge im Dezember 2016 gekündigt, den Vertrag aus dem Jahr 1996 zum 1. April 2017 und den aus dem Jahr 2004 zum 13. November 2019. Dagegen gingen die Kläger vor; sie wollten eine Weiterführung der Verträge erreichen.
Das Urteil des BGH
Die Klage blieb auch in der letzten Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos. Die Richter wiesen die Revision der Kläger zurück (Aktenzeichen XI ZR 345/18). Denn nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kann die Sparkasse laut ihrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Sparvertrag ordentlich kündigen. Auch wenn in den Werbeunterlagen für den Sparvertrag beispielhaft eine Rechnung über 25 Jahre dargestellt wurde, muss der Vertrag nicht zwingend so lange laufen.
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