- Von Manila Klafack
- 09.10.2018 um 14:35
Worum ging es bei der Klage?
Der 1939 geborene Ehemann der Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Im Juli 2015 beantragte die Klägerin beim Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Sozialgesetzbuch. Der Antrag wurde abgelehnt.
Begründung: Die Eheleute würden über ein Vermögen in Höhe von rund 11.270 Euro verfügen. Bei der Ermittlung dieses Werts wurde auch der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute in Höhe von knapp 5.400 Euro berücksichtigt. Die Versicherungen seien jederzeit kündbar und das Kapital daraus zu verwenden.
Die Entscheidung der Richter
Die Richter des Sozialgerichts Gießen stellten sich auf die Seite des Ehepaars (Aktenzeichen: S 18 SO 65/16). Eine Sterbegeldversicherung sei unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung im Sinne des Paragrafen 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren. Damit sei sie von der Verwertung in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Vorsorge für eine angemessene Bestattung sei zu respektieren, zumal die für die Bestattungsvorsorge verwendeten Mittel nicht für die Bedarfsdeckung zu Lebzeiten verwendet würden. Die Zweckbindung müsse sich aber rechtssicher feststellen lassen. Das bedeute, das Sparen auf einem gewöhnlichen Konto sei nicht ausreichend. Sterbegeldversicherungen, Bestattungsvorsorge- und -treuhandverträge würden allerdings dem Grundsatz der strikten Zweckbindung genügen.
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