- Von Andreas Harms
- 20.03.2025 um 09:00
Es gibt eine Menge Dinge, die Immobilienkäufer mitgeteilt bekommen müssen. Jetzt ist eine weitere hinzugekommen: veränderte Statik. Sobald nämlich jemand tragende Wände entfernt und durch Stahlträger ersetzt, muss er das beim Verkauf dem Käufer mitteilen. Ungefragt, versteht sich.
Das hat das pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken entschieden (Aktenzeichen: 7 U 45/23). Die Arag Rechtsschutzversicherung berichtete in ihrem Newsletter darüber.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Pirmasens, das ein Wohnhaus gekauft hatte. Verkäufer war ein anderes Ehepaar, das in diesem Haus zuvor etwa zehn Jahre lang gewohnt hatte. Doch die Verkäufer verschwiegen etwas: Sie ließen einige Jahre zuvor das Wohnzimmer vergrößern. Das beauftragte Unternehmen entfernte tragende Wände. Danach stützten nur noch zwei Eisenträger die Decke. Sie waren direkt aufs Mauerwerk aufgelegt und durch eigentlich nur vorübergehend nutzbare Baustützen gehalten.

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Das alles verblendeten die Handwerker, sodass es nicht mehr zu sehen war. Einen neuen Nachweis über die Statik besorgten die Eigentümer nicht.
Herauskam die Flickschusterei, als die neuen Eigentümer selbst etwas verändern wollten und die Blenden abnahmen. Der dazu bestellte Statiker stellte fest, dass die Trägerkonstruktion nicht dauerhaft geeignet sei, Decke und überhaupt das Haus zu stützen. Weshalb die Eheleute den Kaufvertrag anfochten und die Verkäufer verklagten, damit sie ihn rückabwickelten.
Das Oberlandesgericht gab den beiden Klägern recht. Die Verkäufer müssen nun den Kaufpreis zurückzahlen und bekommen das Haus nebst Grundstück zurück. Sie hätten ungefragt darüber aufklären müssen, dass tragende Wände entfernt und damit die Statik verändert wurde, so das Gericht.
Ferner hätten sie mitteilen müssen, dass kein neuer Statiknachweis vorliegt und dass sie die ausführende Firma kaum kannten und auch kaum Unterlagen zu den Bauarbeiten mehr vorliegen hatten.
Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei, so das Oberlandesgericht.

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