- Von Juliana Demski
- 19.01.2018 um 16:57
Was ist geschehen?
Ein Mann hat in seinem Leben insgesamt 44 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt. Ein Jahr dazwischen war er arbeitslos, bezog aber kein Arbeitslosengeld, weil er eine große Abfindung bekommen hatte. Mit 63 will er dann abschlagsfrei in Rente gehen und so rund 200 Euro mehr Geld pro Monat bekommen.
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Er beantragt die Rente mit 63 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit, in der er arbeitslos war. Die Rentenversicherung lehnt ab. Der Grund: Er habe die Zahlungsfrist verpasst. Der Mann zieht vor Gericht.
Das Urteil
Das Sozialgericht Stuttgart gibt dem Kläger zunächst Recht. Er habe damals davon ausgehen können, dass bezüglich der Beitragslücke kein Handlungsbedarf besteht.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg aber widerspricht dem Urteil des Sozialgerichts (Aktenzeichen L 10 R 2182/16). Die Zahlungsfrist sei abgelaufen, die Beiträge könnten nur in besonderen Härtefällen nach entrichtet werden.
Einen solchen Härtefall sahen die Richter hier nicht gegeben. Den ursprünglichen Plan, stattdessen 2015 mit Abschlägen in Rente zu gehen, könnte der Kläger immer noch umsetzen. Um diese Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger auch 12 Monate länger arbeiten und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können.
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