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- 27.08.2018 um 10:51
Das sei eine Schenkung innerhalb der steuerlich befreiten Grenze von 400.000 Euro. Nach zehn Jahren könne der Vater erneut 400.000 Euro schenken und weitere 40 Prozent an die Tochter übertragen. Bröcker: „Im Todesfall des Vaters bleibt dann nur der verbleibende Prozentsatz des Vaters als eventuell zu versteuernde Erbmasse.“
Eine weitere interessante Lösung ist das Vererben einer Rente. Das ist zum Beispiel bei den Einmalbeitrags-Fondspolicen der Clevesto-Reihe der Helvetia möglich. Nehmen wir an, ein Mann legt mit 65 Jahren 200.000 Euro in einer fondsgebundenen Rentenversicherung an. Bis zu seinem Tod im Alter von 85 Jahren entwickelt sich das Kapital mit rund 5 Prozent jährlich; der Mann entnimmt monatlich 500 Euro. Das Restkapital zum Todeszeitpunkt beläuft sich dann auf 342.000 Euro.
Freibeträge sind oft gering
Würde der Mann seiner 70-jährigen Lebensgefährtin den Betrag auf einen Schlag vermachen, würde sich vor allem der Fiskus freuen. Da sie nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro geltend machen kann und ihr Steuersatz bei 30 Prozent liegt, muss sie 96.600 Euro ans Finanzamt überweisen.
Günstiger wird es für sie, wenn sie die Rente vererbt bekommt. Nehmen wir weiter an, dass diese pro Jahr bei 12.700 Euro liegt. Diesen Wert muss man mit dem sogenannten Vervielfältiger multiplizieren, der auf den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts basiert und sich nach Alter und Geschlecht richtet.
Für die 70-jährige Lebenspartnerin liegt der Vervielfältiger bei 11,082. Auf 140.800 Euro beläuft sich also der für die Steuer anzusetzende Betrag; abzüglich 20.000 Euro Freibetrag bleiben 120.800 Euro übrig.
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