- Von Redaktion
- 20.03.2015 um 13:32
Versicherungen, die der Altersvorsorge oder der Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung dienen, sind gemäß Paragraf 4 Nummer 5 Versicherungssteuergesetz (VersStG) von der Steuerpflicht befreit. Nicht befreit sind hingegen Unfallversicherungen.
Nun musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Steuerfreiheit auch für Sportinvaliditätspolicen gilt, die Bundesligavereine abschließen, um sich finanziell gegen den Ausfall ihrer Profis abzusichern.
Der Bundesfinanzhof hat dazu geurteilt (Aktenzeichen II R 18/12):
Sportinvaliditätspolicen sind nach Paragraf 4 Nummer 5 VersStG generell von der Steuerpflicht befreit, berichtet das Portal meinesteuersoftware.de. Der wirtschaftliche Zweck der Versicherung ist für die Steuerfreiheit unerheblich. Das gilt sowohl für Policen mit der sich ein Sportler selbst absichert, als auch für Verträge, die ein Verein abschließt, um sich gegen finanzielle Einbußen durch den Ausfall eines Sportlers abzusichern. Die Ausschlussregelung für Unfallpolicen trifft nicht zu, da die Sportinvaliditätsversicherung neben Unfällen auch Krankheiten abdeckt.
Der Fall lag den Richtern vor, da das Finanzamt nach einer Steuerprüfung beim Versicherer die Zahlung der Versicherungssteuer für die Policen der Bundesligisten forderte. Die Behörde war der Meinung, dass Sportinvaliditätsversicherungen nur steuerbefreit seien, wenn der Sportler sich selbst absichert.
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