- Von Manila Klafack
- 09.07.2018 um 12:28
Viele Versicherungsnehmer sind überrascht, wenn sie plötzlich von der Versicherungsgesellschaft die Kündigung ihres Vertrags erhalten. Insbesondere wenn innerhalb kurzer Zeit mehrere große Schadenfälle eingetreten sind, kann der Versicherer seinerseits dem Kunden kündigen. Darauf macht Rechtsanwältin Eva Grunert auf dem Online-Portal www.anwalt.de aufmerksam.
Generali verteuert BU-Versicherungen
Axa kündigt 17.861 Verträge ihrer Unfall-Kombirente
Höheres Stornovolumen lässt Ruf nach Hinweispflicht lauter werden
Da Versicherer, ebenso wie andere Unternehmen, auf ihren Gewinn schauen, würden sie regelmäßig die Rentabilität ihrer Verträge prüfen. Zeigt sich, dass ein Vertrag etwa aufgrund der Schäden nicht rentabel ist, könne das bei der Gesellschaft den Wunsch auslösen, ihn abzustoßen.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Kündigung drei Monate bis zum Ende eines Versicherungsjahres, erklärt die Rechtsanwältin weiter. Bei Kfz-Versicherungen sie es lediglich ein Monat.
Außerordentliche Kündigung nach eingetretenem Schadenfall
Bei einer außerordentlichen Kündigung im Schadenfall ist die Lage ein wenig anders. Hier muss der Versicherer spätestens einen Monat nachdem die Entschädigungsfrage geklärt wurde, kündigen, so Gruner weiter. Bei Rechtsschutzversicherern müssen dafür zwei Schadenfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sein. Möchte der Kunde weiterhin bei seiner Versicherung bleiben, könne sich das Gespräch über eine Selbstbeteiligung lohnen.
Für den Versicherungskunden sei es nach einer Kündigung durch die Gesellschaft manchmal schwer, einen neuen Versicherungsschutz zu erhalten. Darum könne in diesem Fall laut Gruner die Kündigungsumkehr weiterhelfen. „Das bedeutet, Sie sprechen anstatt des Versicherers die Kündigung aus. Wenn Sie angeben können, dass Sie gekündigt haben, erhöhen sich die Möglichkeiten, einen neuen Vertrag abzuschließen“, soe Rechtsanwältin Gruner.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren