- Von Lorenz Klein
- 05.10.2017 um 19:16
Die Klausel der LBS Südwest besagt, dass sich das Unternehmen 15 Jahre nach Vertragsbeginn von entsprechenden Bausparkunden trennen darf. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen diese Klausel geklagt, weil die 15-jährige Frist nach ihrer Auffassung nicht mit anderen Kündigungswegen konform geht.
Stehen nun auch andere Sparformen auf der Abschussliste?
Baufinanzierungsgeschäft der Versicherer legt zu
Verbraucherschützer verklagen Aachener Bausparkasse
Die Verbraucherschützer gehen mit einer ordentlichen Portion Optimismus in die Verhandlung, die am Donnerstag begonnen hatten. So sah das Landgericht Karlsruhe Anfang September in einem ähnlichen Fall – damals ging es um eine gleichlautende Klausel der Bausparkasse Badenia – eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer. Diese bestand darin, dass die Klausel dem Kunden nach der Kündigungsabsicht durch die Badenia keine Möglichkeiten mehr gelassen hätte, die Kündigung noch zu verhindern – beispielsweise durch weitere Einzahlungen oder Abrufen des Darlehens.
Bislang wurden die Kündigungsklauseln allerdings weder bei der LBS noch bei der Badenia gezogen. Der Grund: Die LBS habe die Klausel erst seit 2005 in Verträgen stehen, könnte sich also erstmals 2020 auf sie berufen, wie die Stuttgarter Zeitung berichtet. Bei der Badenia taucht die umstrittene Klausel sogar erst seit 2015 in den Verträgen auf. Trotzdem sei die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schon jetzt tätig geworden, damit es laut der Organisation „künftig erst gar keine Benachteiligung von Kunden geben könne“, wie es heißt.
Ein Urteil will das Landgericht Stuttgart am 16. November verkünden. Dabei deutete der Vorsitzende Richter bereits an, dass er den Argumenten der Verbraucherschützer folgen könne, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet.
Hintergrund:
Im Februar 2017 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei ähnlich gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen darf, wenn das Bauspardarlehen zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht abgerufen wird.
Es widerspreche dem Zweck eines Bausparvertrages, diesen als reine Sparanlage laufen zu lassen, begründete der BGH damals. Hierzu bemerkt das Rechtsportal Haufe.de, dass es in der damaligen BGH-Entscheidung um Altverträge mit deutlich höheren Guthabenzinsen von bis zu 3 Prozent und mehr ging. Bei den Badenia-Bausparverträgen handele es sich jedoch um Verzinsungen von lediglich 0,2 Prozent.
Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht sei uneinheitlich und werfe „immer neue Varianten und Facetten zu dem Rechtsproblem auf“, kommentieren die Rechtsexperten von Haufe die jüngsten juristischen Auseinandersetzungen im Bausparwesen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren