- Von Andreas Harms
- 28.10.2024 um 12:28
Es ist ein nicht mehr so ganz gewohntes Gefühl: Einige Anleger mussten im Jahr 2023 zum ersten Mal Steuern auf Investmentfonds zahlen, die Dividenden und Zinsen zum Teil oder komplett automatisch wiederanlegen (thesaurieren). Möglich macht es die sogenannte Vorabpauschale, die der Gesetzgeber im Jahr 2018 eingeführt hat.
Ob ein Fonds thesauriert, lässt sich in den Informationsblättern erkennen, zum Beispiel dem Factsheet, aber auch dem PRIIP KID. Nicht selten existieren von ein und demselben Fonds mehrere Anteilsklassen (Tranchen), von denen einige thesaurieren und andere ausschütten. Jede von ihnen hat sogar eine eigene Kennnummer (ISIN). Trägt eine Anteilsklasse den Zusatz „Acc“ für Accumulation, thesauriert sie zweifellos. Aber nicht alle thesaurierenden Anteilsklassen haben anders herum betrachtet diesen Acc-Zusatz.
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Dabei lässt sich zunächst feststellen: Zum Glück gibt es die Vorabpauschale. Gäbe es sie nicht, müssten Anleger erst am Ende der Anlagedauer, also beim Fondsverkauf, den gesamten Gewinn versteuern. Inklusive aller bis dahin aufgelaufenen Dividenden und Zinsen. Und das kann gerade bei einer Haltedauer von zehn oder mehr Jahren eine Menge sein.
Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass bis dahin jedes Jahr zumindest kleine Beträge steuerlich abgerechnet werden. Auch wenn die der Dividendenrendite eines schönen, ruhigen Aktienfonds nicht immer voll gerecht werden, denn die liegt gern mal bei 2 bis 4 Prozent. Aber immerhin senkt es die Steuerlast schon mal ein bisschen.
Wohlgemerkt: Zwar mussten Anleger auch früher schon thesaurierte Beträge jedes Jahr versteuern. Das ging aber nur für in Deutschland aufgelegte Fonds automatisch. Für ausländische Fonds (und die meisten sitzen nun mal in Luxemburg) war es hingegen kompliziert und funktionierte nur über die Steuererklärung. Das ist nun nicht mehr nötig, die Vorabpauschale vereinfacht das Verfahren enorm.
Und welche Formel greift bei der Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ermittelt die depotführende Stelle über eine Formel, die auf dem sogenannten Basiszins und dem Fondswert zu Beginn des steuerlich relevanten Kalenderjahrs aufbaut. Bei den aktuellen Rechnungen also vom 1. Januar 2024. Den Basiszins ermittelt die Deutsche Bundesbank. Für 2021 und 2022 lag er unter null, für 2023 bei 2,55 Prozent. Damit lautete die Formel:
Rücknahmepreis der Fondsanteile x Basiszins x 0,7
Für eine Fondsanlage von 20.000 Euro Anfang 2023 lautet die Rechnung also:
20.000 Euro x 2,55% x 0,7 = 357 Euro
Doch das ist noch nicht alles, sondern erst einmal der sogenannte Basisertrag. Von dem muss man noch Beträge abziehen, die eventuell doch schon teilausgeschüttet wurden. Sind sie höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.
Und nein, das war es immer noch nicht. Denn die Vorabpauschale darf die gesamte tatsächliche Wertentwicklung des Fonds in dem Jahr nicht übersteigen. Tut sie das, wird sie gedeckelt. Lieferte der Fonds insgesamt einen Jahresverlust – kann ja mal vorkommen –, entfällt auch die Vorabpauschale.
Lesen Sie auf Seite 2, wie hoch der Anteil der Vorabpauschale ist, den Sie versteuern müssen und für wen die Vorabpauschale komplett wegfällt.
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