- Von Andreas Harms
- 28.10.2024 um 12:28
Aber auch das ist noch nicht alles: Denn auch die so ermittelte Vorabpauschale nach Ausschüttung ist nicht immer komplett steuerpflichtig. Denn je nach Art der Fonds (zu erfahren beim Anbieter) bleiben Teile davon nach der sogenannten Teilfreistellung steuerfrei:
- Mindestens 25 Prozent Aktienquote: 15 Prozent steuerfrei
- Mindestens 50 Prozent Aktienquote: 30 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds: 60 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland: 80 Prozent steuerfrei
Diese Freiheiten sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass Dividenden ja schon besteuert werden, bevor sie im Fonds ankommen.
Sollte also das obige Beispiel ein Aktienfonds sein, sinkt der steuerpflichtige Betrag von 357 auf 249,90 Euro.
Damit lässt sich festhalten: Sehr viel einfacher ist die Materie an sich durch die Vorabpauschale zwar nicht geworden. Allerdings müssen Anleger nichts mehr selbst ausrechnen und in die Steuererklärung schreiben. Den Kram erledigt die depotführende Bank komplett allein. Nachrechnen sollte man aber sicherlich vorsichtshalber.
Abgeltungssteuer wird extra abgebucht
Die Bank gleicht den steuerpflichtigen Betrag zunächst mit dem Sparerfreibetrag ab, der seit 2023 ja bei 1.000 Euro pro Nase liegt. Und wenn der nicht ausreicht, kassiert sie direkt vom Gegenkonto (nicht aus dem Fonds!) die Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Weshalb Anleger ihre Kontostände überprüfen sollten. Liegen die Fonds in einem ausländischen Depot, zahlt die Bank keine Steuern, schreibt aber alles in eine Erträgnisaufstellung. Und die gehört dann in die Steuererklärung.
Interessanterweise wird die Vorabpauschale erst per ersten Werktag im neuen Jahr gebucht, eventuelle Teilausschüttungen aber bei Zufluss im Steuerjahr. Damit beziehen sich beide auf dasselbe Steuerjahr, werden aber in unterschiedlichen Kalenderjahren fällig.
Verkauft der Anleger dann irgendwann später die Anlage komplett oder in Teilen, zieht die depotführende Bank alle schon in den Jahren davor versteuerten Pauschalen vom Gesamtgewinn ab. Und damit man das dann nachprüfen kann: Unterlagen aufbewahren!
Vorabpauschale vermeiden mit einer NV-Bescheinigung
Eine Ausnahme für die Vorabpauschale gibt es allerdings: Sie gilt nicht für Personen, deren gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro liegt.
Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt, unterliegt generell nicht der Abgeltungsteuer und kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, beantragen, erklärt der Bundesverband deutscher Banken (BdB) in einem Artikel.
Liegt der Hausbank Bank eine solche Bescheinigung vor, kann sie Zinszahlungen und andere Kapitalerträge – so auch die fiktiven Erträge aus der Vorabpauschale – in voller Höhe ohne Steuerabzug berücksichtigen. Die NV-Bescheinigung ist besonders sinnvoll, wenn Anlegerinnen und Anleger ihren Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten haben.
Einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Anleger als Vordruck bei ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung.
Erstveröffentlicht am 5. Januar 2024, aktualisiert am 28.10.2024.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren