Ein Mann lässt eine Drachen steigen. ©
  • Von Redaktion
  • 29.09.2014 um 17:40
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:25 Min

Gerade im Herbst erfreut sich das Drachensteigen großer Beliebtheit. Weitestgehend unbekannt ist die diffuse Lage der Versicherung dieses Spaßes. Dadurch kann aus der Gaudi schnell bitterer Ernst werden.

Bis 2005 galten Schäden durchs Drachensteigen als mitversichert in der privaten Haftpflichtversicherung. Eine Veränderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) führte aber dazu, dass die Privathaftpflicht für entstandene Schäden durch das Steigenlassen nun nicht mehr aufkommt.

Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Grauzone, da die Sachlage „Luftfahrzeug ohne Luftfahrzeug zu sein“ eine schwammige Formulierung darstellt. Wer auf Nummer sicher gehen und zum Beispiel Menschen versichert wissen möchte, die durch einen herabstürzenden Drachen verletzt werden, sollte sich hierzu beraten lassen.

Kommt es nämlich zu ernsthaften Verletzungen und entstehen dabei Folgeschäden, kann dies Konsequenzen bis hin zu einer lebenslangen Zahlpflicht bedeuten.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content