- Von Redaktion
- 29.09.2014 um 17:40
Bis 2005 galten Schäden durchs Drachensteigen als mitversichert in der privaten Haftpflichtversicherung. Eine Veränderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) führte aber dazu, dass die Privathaftpflicht für entstandene Schäden durch das Steigenlassen nun nicht mehr aufkommt.
Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Grauzone, da die Sachlage „Luftfahrzeug ohne Luftfahrzeug zu sein“ eine schwammige Formulierung darstellt. Wer auf Nummer sicher gehen und zum Beispiel Menschen versichert wissen möchte, die durch einen herabstürzenden Drachen verletzt werden, sollte sich hierzu beraten lassen.
Kommt es nämlich zu ernsthaften Verletzungen und entstehen dabei Folgeschäden, kann dies Konsequenzen bis hin zu einer lebenslangen Zahlpflicht bedeuten.
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