Laub auf dem Gehweg: Im Herbst werden die Straßen zur gefährlichen Schlitterpartie. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 16.10.2015 um 12:00
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Obwohl es schön ist, sich im Herbst die kunterbunten Bäume anzusehen, wird es bei Regen schnell gefährlich. Denn von den Bäumen gefallenes, nasses Laub verwandelt Straßen und Gehwege in glitschige Gefahrenquellen. Doch wer haftet eigentlich, wenn jemand darauf ausrutscht?

Mit Laub im Herbst ist es ähnlich wie mit Schnee und Eis im Winter: Jeder muss zwar damit rechnen, dass es glatt ist und entsprechend vorsichtig sein. Aber das nasse Laub muss im Herbst regelmäßig weggekehrt werden. Doch wer ist dafür zuständig und wie oft muss das passieren?

Wie oft muss das Laub weggekehrt werden?

In der Regel muss die dafür zuständige Person das Laub wochentags ab 7 Uhr fegen. Dabei muss sie die Laubblätter sammeln und entsorgen. Im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht müssen die Straßen und Gehwege regelmäßig, aber nicht ständig laubfrei gehalten werden. Viel genutzte Wege sind häufiger zu räumen als wenig benutzte.

Wer hat die Räumungspflicht?

Bei öffentlichen Gehwegen sind eigentlich Städte und Gemeinden für die Verkehrssicherungspflicht zuständig. Doch fast immer übertragen sie diese Pflicht auf die Hausbesitzer beziehungsweise Grundstückseigentümer. Diese können ihre Räumungspflicht an Hausmeister, Mieter oder Hausverwaltung weiterreichen. Überträgt ein Hauseigentümer seine Räumungspflicht auf die Mieter, muss er nicht haften, falls jemand ausrutscht. Doch ganz einfach ist das wieder nicht. Denn der Hausbesitzer muss beizeiten überprüfen, ob die von ihm ausgewählten Personen dieser Pflicht ordentlich nachkommen.

Im Streitfall entscheidet Gericht

Klagt der Gestürzte auf Schmerzensgeld, greift – falls abgeschlossen – die Privathaftpflichtversicherung. Besitzer von vermieteten Immobilien können dieses Risiko mit einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abdecken. Nichtdestotrotz kommt es oft zum Streitfall. Wer dann für die Schäden haftet, entscheidet das jeweilige Gericht.

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