- Von Redaktion
- 21.09.2015 um 17:14
„Eine Demenz führt nicht automatisch zur Deliktsunfähigkeit“, sagt Peter Graß, Experte für Haftpflichtversicherungen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dies hänge stets von der Schwere der Erkrankung ab und müsse im Einzelfall geprüft werden.
Deshalb, so der Experte weiter, biete eine Privathaftpflichtversicherung einen entscheidenden Vorteil: „Im Schadenfall prüft der Versicherer, ob überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf Schadenersatz besteht. Ist der Demenzkranke deliktsunfähig, hilft der Versicherer dabei, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.“ Die Kosten für Gutachten und Rechtsstreit würde dann auch der Versicherer übernehmen. Sei der Versicherte deliktsfähig, dann übernehme zudem die Haftpflicht den Schaden.
Die Leistung des Versicherers sei zudem unabhängig davon, ob er zuvor vom Kunden oder dessen Angehörigen über die Diagnose Demenz unterrichtet wurde. „Es besteht keine Pflicht, die Krankheit dem Versicherer zu melden“, betont Graß. Eine einsetzende Demenz stelle keine sogenannte nachträgliche Gefahrenerhöhung dar, die sich auf den Versicherungsschutz auswirke. Der Kunde müsse auch keine Beitragserhöhung oder Kündigung seines Vertrages befürchten.
Deliktsunfähigkeitsklausel
Um im Schadenfall Konflikte zu vermeiden, könne es allerdings sinnvoll sein, eine Police mit einer sogenannten Deliktsunfähigkeitsklausel abzuschließen, erklärt der Experte weiter. Der Versicherer übernimmt dann auch die Schäden, die deliktsunfähige Demenzkranke verursacht haben. Wichtig: Der Kunde muss vor Vertragsabschluss auf Nachfrage des Versicherers angeben, ob es innerhalb der Familie bereits Fälle von Demenz gab.
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