- Von Lorenz Klein
- 06.11.2017 um 10:29
Eine junge Mutter von zwei minderjährigen Kindern wird beim Austragen von Zeitungen von einem kleinen Dackel gebissen – doch eigentlich ist es mehr ein Zwicken. Die Wunde ist nicht groß und wird von einem Arzt fachgerecht desinfiziert. Zwei Tage später erleidet die Frau eine Embolie. Darunter verstehen Ärzte, dass ein Blutgefäß teilweise oder vollständig verschlossen wird, etwa durch ein Blutgerinnsel. Die junge Mutter verstirbt daran.
Haften Halter für schlafende Hunde?
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Zwei Esel, ein Auto – und ein Schadenfall
Diesen erschütternden Vorfall schildert Theo Hölscher, Vorstandsvorsitzender der Uelzener Versicherungen. Das Unternehmen ist seit 1873 als Spezialist für Tierversicherungen tätig. „Es ist ein großer Irrtum zu glauben, dass ein kleines Tier nur einen kleinen Schaden verursacht“, sagt Hölscher.
Da der Hundebiss nachweislich Ursache für die Embolie mit Todesfolge gewesen sei, haftete der Tierbesitzer in diesem Fall für den Personenschaden unter anderem mit Hinterbliebenenrente, Waisenrente und Schmerzensgeld in Millionenhöhe, so der Uelzener-Chef.
Tierhalter haften laut BGB mit ihrem Privatvermögen
Welche weitreichenden Folgen mit der Anschaffung eines Haustiers verbunden sein können, dürfte vielen Tierfreunden gar nicht klar sein: Gemäß Paragraf 833 BGB haften Tierhalter mit ihrem Privatvermögen für Schäden, die ihr Vierbeiner ohne ihr eigenes Verschulden anrichtet.
Dabei gilt, dass eine tiertypische Gefahr wie Beißen, Kratzen, Umherlaufen, Bellen eines Hundes oder das Treten eines Pferdes als Haftungsgrund ausreicht, wenn hierdurch ein Schaden verursacht wird.
Umherlaufen? Ja, richtig gelesen. In einem anderen schwerwiegenden Fall stürzte ein noch junger leitender Angestellter durch einen frei laufenden Hund von seinem Fahrrad und erlitt eine Querschnittslähmung, berichtet Hölscher. Auch hier belief sich die Schadensumme durch Langzeitfolgeschäden auf mehrere Millionen Euro.
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