- Von Lorenz Klein
- 22.02.2017 um 17:43
Ob private oder kommunale Gebäudeeigentümer gegenüber dem Geschädigten zu Schadenersatz verpflichtet sind, weil sich zum Beispiel Dachziegel oder Baugerüste selbstständig machen, muss im Einzelfall geklärt werden. So stuft die Rechtsprechung einen Sturm ab Windstärke grundsätzlich als höhere Gewalt ein. Das heißt, dass von Haus- oder Baumbesitzer nicht verlangt werden kann, für sämtliche Schadenszenarien geradestehen zu müssen.
Somit muss die Haftpflichtversicherung des Eigentümers zwar in der Regel zahlen, jedoch kann der Geschädigte keinen weiteren Schadenersatz wegen Fehlverhaltens beim Eigentümer geltend machen.
Verkehrssicherungspflicht nicht vernachlässigen
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Sie müssen demnach dafür sorgen, dass sich ihr Gebäude sowie dazugehörige Bäume in einem sicheren Zustand befinden. So muss etwa in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob das Gehölz womöglich eine Gefahr darstellt. Dabei gilt: Die bereits morsche 60 Jahre alte Pappel muss sorgfältiger in Augenschein genommen werden als ein junger Baum.
Wird die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt und ein Passant – ob Jecke oder nicht – wird verletzt, so können „hohe Schadenersatzforderungen auf den Eigentümer zukommen“, erklärt der Versicherungsverband GDV.
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