- Von Redaktion
- 21.12.2015 um 13:27
„Die Schadensersatzpflicht eines Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, kann auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist“, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 205/13) grundsätzlich fest.
Allerdings, so der BGH weiter, gelte die Pflicht zur Kostenerstattung nicht bedingungslos – sondern nur dann, „wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist“.
Was war geschehen: Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bei Auszug aus einer Mietwohnung nur einen von ursprünglich zwei Wohnungsschlüsseln zurückgegeben. Daraufhin verlangte die Hausverwaltung vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses für den Austausch der Schließanlage, welcher nach Zahlungseingang erfolgen sollte. Da der Beklagte nicht zahlte, erfolgte der Austausch nicht.
Das Urteil: Nach Ansicht des BGH muss der Beklagte zwar grundsätzlich für die Kosten des Austauschs aufkommen. Allerdings gelte das nur, wenn der Schaden auch tatsächlich behoben wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt des Urteils keinen Austausch vornehmen lassen.
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