- Von Redaktion
- 25.01.2016 um 15:34
Den netten Nachbarn wünscht sich jeder, der sich ein wenig um Haus und Hof kümmert, während man selbst im Urlaub weilt. Doch manchmal können solche Gefälligkeiten teure Folgen haben. Das zeigt ein Fall aus dem Münsterland.
Ein Nachbar hatte für seinen Hauseigentümer die Bewässerung des Gartens übernommen. Das nötige Wasser entnahm er dem Gartenteich und füllte diesen dann über einen Wasseranschluss nach Bedarf wieder auf. Einmal vergaß er, den Hahn dafür wieder zu schließen, der Teich lief über und das Wasser überschwemmte den Keller des Nachbarn.
Den Schaden von 7.300 Euro erstattete die Hausratversicherung des Eigentümers zunächst, wollte den netten Nachbarn jedoch in Regress dafür nehmen. Diesen Anspruch wies das Landgericht Münster nach einer Klage zunächst ab. Es handele sich um eine leichte Fahrlässigkeit, die das nachbarschaftliche Verhältnis nicht belasten solle. Auf das langfristig gute Mietverhältnis müsse Rücksicht genommen werden.
Die Versicherung ging in Berufung, klagte erneut und bekam vor dem zuständigen Oberlandesgericht Hamm Recht (Aktenzeichen: 9 U 26/15). Die Begründung: Allein aus dem guten Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümer lasse sich keine Haftungsbeschränkung auf höchstens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ableiten. Der Mieter, auch wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt habe, könne rechtmäßig zu Verantwortung gezogen werden. Der Anspruch der Versicherung ist deshalb berechtigt, ein weit gefasster Regressverzicht sei abzulehnen.
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