- Von Redaktion
- 12.10.2016 um 13:39
Ein Mann will seinem Nachbarn helfen, und gießt den Garten während dieser zur Kur ist. Eines Tages dreht der Mann den Wasserhahn vom Gartenschlauch nicht zu. Dadurch kommt es in der Nacht zum Wasserschaden im Untergeschoss des Hauses des Nachbarn. Der Schaden: rund 12.000 Euro.
Der Gebäudeversicherer des Nachbarn zahlt daraufhin den Schaden, will sich das Geld aber vom Helfer zurückholen, schließlich habe er den Schaden verursacht.
Doch die Klage des Versicherers will sich der Helfer nicht gefallen lassen: Er teilt dem Versicherer mit, dass es sich bei seiner Hilfe um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe. Seine Argumentation: Schäden, die bei einer Gefälligkeit entstehen, fielen nur dann auf den Verursacher zurück, wenn dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist. Ihm sei aber nur eine einfache Fahrlässigkeit anzulasten, denn Vergesslichkeit sei eben nur allzu menschlich.
Gebäudeversicherung im Recht
Der Bundesgerichtshof gibt der Gebäudeversicherung Recht (Aktenzeichen VI ZR 467/15). Der Helfer haftet auch für menschlich nachvollziehbare, kleine Fehler. Bitter für den Betroffenen: Seine Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen.
Auf dem Portal anwalt.de rät die Rechtsanwaltskanzlei Melzer Penteridis Kampe: „Viele haben eine private Haftpflichtversicherung. Zwar haben die meisten dieser Verträge eine Klausel, in der heißt, dass solche Gefälligkeitsschäden nicht übernommen werden. Allerdings sind diese Klauseln in der Regel nicht zulässig, weil sie zu unklar formuliert sind. Sie sollten sich deshalb zur Wehr setzen, falls Sie in diese Situation kommen sollten.“
Mehr dazu erfahren Sie hier.
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