- Von Juliana Demski
- 12.01.2022 um 16:49
Wenn es im Winter schneit, freuen sich die Kinder – nicht aber die Eltern, die die Fußwege ums Haus herum freischaufeln müssen. Das Problem: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger leicht ins Rutschen. Passiert das vor der eigenen Haustür, können Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Tatsächlich sind beide dazu verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde – und das sei eher die Regel als die Ausnahme, informiert der Versicherer Huk-Coburg.
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Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann also auch der Mieter für die Folgen verantwortlich gemacht werden – und das endet meist teuer. Neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen. In solch einem Fall springt, wenn vorhanden, die private Haftpflichtversicherung ein.
Aber wann und wie oft muss eigentlich Schnee geschaufelt werden?
Darauf gebe es keine allgemeingültige Antwort, ergänzt die Huk-Coburg. Denn in jeder Kommune seien die Regeln anders. Oft kann man sich aber auf den Websites von Städten und Gemeinden schlaumachen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auch beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt anrufen.
Die Häufigkeit des Räumens hängt meist von der Witterung und der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall oder heftiger Glatteisbildung sei deshalb gerade auf stark frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert, berichtet die Huk-Coburg weiter. Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos seien, könne man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlasse oder ganz aufhöre, schreibt der Versicherer. Auch müssten Wege meist nicht in ihrer gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genüge es, einen Streifen freizuschaufeln oder auf einer bestimmten Breite zu streuen. Zwei Fußgänger sollten jedoch stets nebeneinander Platz haben.
Trotzdem: Im Winter dürfe niemand einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten, räumt der Versicherer ein. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs sei, müsse mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen – dazu gehöre auch das Tragen von Winterschuhen.
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